Schimmel an der Zimmerwand Zlatan Durakovic, Fotolia

18. Juni 2015, 14:40 Uhr

Vermieterrechte gestärkt BGH-Schim­mel­ur­teil: Miete kürzen, ja – Miete ver­wei­gern, nein

Schimmel in der Wohnung – das ist unangenehm und kann sogar Ihre Gesundheit gefährden. Viele Mieter wenden sich in solchen Fällen zuerst an ihren Vermieter und kürzen gegebenenfalls die Miete, sollte dieser sich uneinsichtig zeigen. So weit so gut, die Mietzahlungen jedoch komplett zu verweigern, ist nicht rechtmäßig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (AZ VIII ZR 19/14) und stärkte damit die Vermieterrechte.

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Im vorliegenden Streitfall hatte ein Mieter von März bis Oktober 2012 keine oder nur wenig Miete gezahlt: Nachdem er die Miete wegen Schimmel um 20 Prozent gemindert hatte, behielt er darüber hinaus weitere 80 Prozent ein und setzte seinen Vermieter so unter Druck. Die BGH-Richter urteilten, dass die Miete jedoch nicht vollständig und auch nicht über einen unbefristeten Zeitraum verweigert werden dürfe.

Das Recht auf Mietminderung und das Zurückbehaltungsrecht sprachen die BGH-Richter Mietern, die sich über Schimmel in der Wohnung oder andere Mängel ärgern, mit dem Urteil nicht ab.  Wird aber beispielsweise vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, dann ginge dies nur solange es auch seinen Zweck erfülle und den Vermieter unter Druck setze. Einen konkreten Rahmen oder die Höhe einer Mindestzahlung erläuterte der BGH jedoch nicht.

Wenn Sie darüber nachdenken, Ihr Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sollten Sie wissen, dass das einbehaltene Geld nach Beseitigung des Mangels an den Vermieter zurückgezahlt werden muss. Mehr dazu erfahren Sie im Streitlotse-Ratgeber "Zurückbehaltungsrecht: Miete kann zurückbehalten werden".

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