Grundschuld: junge Eltern mit Kleinkindern huckepack stehen vor einem Haus Ammentorp, Fotolia

9. September 2015, 14:28 Uhr

Anwalt - Deutsch Die Grund­schuld vom Lande

Geschwister kennen das: Einer hat immer Schuld. Grundschuld quasi. Wer hat das Puppenhaus kaputt gespielt? Wer hat die Wände mit Wachsmalstiften bekritzelt? Es war immer der Gleiche. Aus Prinzip und von grundauf!

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Mit der Grundschuld im rechtlichen Sinne hat das allerdings wenig zu tun. Im deutschen Sachenrecht bezeichnet der Begriff Grundschuld die finanzielle Belastung eines Grundstücks oder einer Immobilie.

Mit der Grund­schuld auf dem Weg zum Traumschloss

Vom Puppenhaus zum Eigenheim führt meist kein Weg an einer Bank vorbei. Nimmt man dafür einen Kredit auf, lässt die Bank eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen. Das ist der Betrag, mit dem die Immobilie belastet ist.

Grund­schuld: Das Haus gehört der Bank

Ein Gläubiger möchte sichergehen, dass er sein Geld zurückbekommt. Die Bank sichert sich also ab. Bis der Kredit vollständig abbezahlt ist, gehört das Traumschloss wirtschaftlich somit noch nicht dem Kreditnehmer, sondern der Bank. Sie sichert sich ein Pfandrecht. Ähnlich wie im heimischen Kinderzimmer: Die kleine Schwester leiht sich Spielzeug von der Großen – gegen ein Pfand. Wird die Schuld nicht beglichen, gibt es Ärger und es wird bei Muttern gepetzt. Im Erwachsenenalter kann die Bank auf die Immobilie zugreifen. Dem Schuldner droht die Zwangsversteigerung seiner Immobilie.

Die Grund­schuld ist bezahlt – und nun?

„Ist der Kredit abbezahlt, bleibt die Bank weiterhin als Geldgeber mit der Grundschuld im Grundbuch vermerkt“, erklärt Anwalt Dr. Klaus Gekeler von der Kanzlei Dr. Kroll und Partner. Man sagt, sie ist dann „nicht mehr valutiert“. Ein Makel im Auge mancher Hausherren. „Möchte der Kreditnehmer die Grundschuld im Grundbuch löschen lassen, dann bekommt er auf Anforderung von seinem Kreditgeber eine Bescheinigung darüber, dass das Darlehen abbezahlt ist, eine Löschungsbewilligung“, sagt Dr. Gekeler, Anwalt für Bau- und Architektenrecht und verweist darauf, dass die Grundschuld im Grundbuch aber auch Vorteile hat. „Möchte der Bauherr irgendwann einen weiteren Kredit aufnehmen, etwa zur Modernisierung, kommt er so an ein preiswertes Darlehen.“ Ganz ohne Ärger. Denn die Absicherung dieses Kredits kann dann über diese noch eingetragene Grundschuld erfolgen, ohne dass für die Eintragung nochmals Kosten entstehen. Wer dann doch einmal ohne Grund Schuld sein sollte, Darlehen hin oder her, dem kann ein Rechtsschutz helfen. Dann sollte der Häuslebauer das Streiten am Besten dem Anwalt überlassen, damit das Traumschloss nicht weggenommen wird.

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