Paar beim Immobilie kaufen Rido, Fotolia

31. Dezember 2015, 11:02 Uhr

Eigentumsrecht und Vorsorge Immobilie kaufen: Tipps für unver­hei­ra­te­te Paare

Wenn Sie als Paar zusammenleben und sich gemeinsam eine Immobilie kaufen möchten, aber unverheiratet sind, sollten Sie einige rechtliche Regelungen beachten. Oft sind zusätzliche Absicherungsmaßnahmen sinnvoll – etwa für den Fall einer Trennung oder bei einem Todesfall.

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Immobilie kaufen: Wer steht im Grundbuch?

Ob verheiratet oder unverheiratet – wenn Paare gemeinsam eine Immobilie kaufen und diese bewohnen, empfinden sie diese zunächst natürlich als ihr gemeinsames Haus oder ihre gemeinsame Wohnung. Um dies auch rechtlich so zu fixieren, sollten Sie darauf achten, dass beide Partner als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Denn: Steht nur ein Partner im Grundbuch, hat der andere bei einer Trennung keine Eigentumsrechte an der Immobilie. Wenn beide Partner ihren Anteil an der Finanzierung mit einbringen, der eine aber mehr zahlt als der andere, ist es auch möglich, dass beide mit unterschiedlichen Anteilen als Eigentümer im Grundbuch stehen – eine Person zum Beispiel zu 70 Prozent, die andere nur zu 30 Prozent.

Sinnvoll für Unver­hei­ra­te­te: Part­ner­schafts­ver­trag oder GbR

Ein Partnerschaftsvertrag ist ein möglicher rechtlicher Rahmen, wenn Sie unverheiratet sind und gemeinsam mit Ihrem Partner eine Immobilie kaufen möchten. Sie können darin unter anderem festlegen, wer welche Anteile an der Immobilie besitzt, oder dass ein Partner den anderen auszahlt, wenn es zu einer Trennung kommt. Eine andere Möglichkeit, die Ansprüche beider Partner abzusichern, ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ein Notar oder Rechtsanwalt kann Ihnen beim Aufsetzen eines solchen Vertrags behilflich sein.

Wer erbt? Vorsorge für den Todesfall treffen

Wenn Sie möchten, dass Ihr Partner im Fall Ihres Todes Ihren Anteil an der gemeinsam erworbenen Immobilie erbt, können Sie dies in Ihrem Testament vermerken oder einen Erbvertrag aufsetzen. Ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge. Gemeinsame Kinder, Kinder aus früheren Beziehungen des Verstorbenen oder dessen Eltern erben dann zuerst.

Wenn Sie Ihren Partner als Erben einsetzen, sollten Sie jedoch beachten, dass Ihre weiteren Angehörigen trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil haben können – Ihr Partner muss sie also auszahlen. Zudem liegt bei unverheirateten Paaren der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer nur bei 20.000 Euro – Werte, die darüber hinausgehen, müssen voll versteuert werden. Es kann daher eine sinnvolle Alternative sein, dem Partner für den Fall Ihres Todes ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie einzuräumen.

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