25. Januar 2016, 16:08 Uhr
Immobiliendarlehen kündigen Vorfälligkeitsentschädigung: BGH stärkt Kundenrechte
Der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) hat ein verbraucherfreundliches Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditverträgen gefällt. Wer ein Immobiliendarlehen aufgenommen hat und den Kredit vorzeitig ablösen möchte, muss dabei eingeräumte Sondertilgungsrechte angerechnet bekommen, so der BGH.
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Wenn ein Darlehensnehmer seinen Kredit vorzeitig ablösen möchte, berechnet die Bank ihm als Ersatz für die Zinsen, die bis zum Vertragsende noch fällig geworden wären, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Ein typischer Fall: Der Kunde hat einen Kredit aufgenommen, um den Kauf einer Immobilie zu finanzieren. Noch vor dem Auslaufen des Darlehensvertrages verkauft er die Immobilie jedoch wieder und löst den Kredit vorzeitig ab. Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Bank dabei eingeräumte Sondertilgungsrechte berücksichtigen muss (AZ XI ZR 388/14). Anders lautende Klauseln im Kreditvertrag seien damit unwirksam, stellten die Richter klar. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf nach dem Urteilsspruch also nicht unangemessen hoch ausfallen.
Mit diesem Urteil bestätigte der BGH eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen eine Klausel in Darlehensverträgen der Sparkasse Aurich-Norden geklagt, wonach zukünftige Sondertilgungen bei der Berechnung der Entschädigung nicht angerechnet werden. Da die Bank jedoch den Kunden Sondertilgungsrechte einräume und damit Zinserwartungen aufgebe, müsse sie dies bei der Vorfälligkeitsentschädigung auch berücksichtigen, wenn Kunden ihren Kredit vorzeitig ablösen, entschied der BGH. Andernfalls handele es sich um eine unzulässige Bereicherung der Bank, so die Richter – denn diese erhalte dann mehr Geld, als ihr gemäß der Zinserwartung zustehe.
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