2. Februar 2016, 11:04 Uhr
Wasserschaden verhindern Wasserleitung: Wasser abstellen zum Frostschutz?
Starker Frost kann die Wasserleitung schädigen. Aber darf der Vermieter zum Schutz einfach das Wasser abstellen? Damit die Leitungen nicht einfrieren, müssen zunächst andere geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Eingefrorene Wasserleitungen können auch eine Mietminderung rechtfertigen.
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Wasser abstellen: Was darf der Vermieter bei Frost?
Damit die Wasserleitungen bei strengem Frost nicht einfrieren und bersten können, greifen Vermieter gelegentlich auf eine für die Mieter sehr unangenehme Maßnahme zurück: Sie stellen für eine gewisse Zeit das Wasser ab. Ohne Weiteres dürfen Vermieter das jedoch nicht: Nach § 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind sie dazu verpflichtet, die vermieteten Räume in einem vertragsgemäßen Zustand bereitzustellen. Dazu gehört auch fließendes Wasser. Ist dem Vermieter bekannt, dass starker Frost droht, muss er also zunächst alle ihm möglichen Maßnahmen treffen, damit die Leitung nicht einfrieren kann. Reicht das nicht aus, kann es in Einzelfällen gerechtfertigt sein, das Wasser nachts abzustellen, damit die Mieter so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Falls Ihr Vermieter dies plant, muss er Sie darüber aber rechtzeitig informieren.
Frostschutz für die Wasserleitung: So geht es richtig
Damit der Vermieter gar nicht erst in die Situation kommt, aufgrund einer geborstenen Leitung das Wasser abstellen zu müssen, muss er das Einfrieren verhindern und dazu zum Beispiel die Kellerräume abdichten oder isolieren, damit dort keine Minustemperaturen herrschen. Auch die Wasseruhr muss vor Frost geschützt werden. Bei Leitungen in den Außenwänden können auch die Mieter gefragt sein: Sie müssen dann ausreichend heizen, damit die Wände nicht zu stark abkühlen. Zudem kann es sinnvoll sein, die Wasserhähne regelmäßig aufzudrehen, damit das Wasser in den Leitungen in Bewegung kommt und weniger leicht einfrieren kann.
Eingefrorene Wasserleitung: Mietminderung gerechtfertigt
Wenn die Wasserleitung trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch einfriert, zahlt der Vermieter die Kosten für die Instandsetzung durch eine Fachfirma. Für den Zeitraum, in dem in den Wohnräumen kein fließendes Wasser zur Verfügung steht, können Mieter die Miete mindern. Das Landgericht Berlin hat in einem solchen Fall eine Mietminderung von zehn Prozent als angemessen beurteilt (AZ 64 S 189/94).
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