21. November 2019, 11:40 Uhr
Der große Streitatlas 2019 Nachbarschaftsstreit: Dicke Luft am Gartenzaun und hohe Betriebskostenabrechnung
Laut der Ergebnisse des Streitatlas 2019 spielen sich 11,3 Prozent der deutschen Streitigkeiten im Bereich Wohnen und Miete ab. Besonders streitlustig sind dabei Mieter und Hausbesitzer in Baden-Württemberg und Berlin. 28,7 Prozent der Konflikte gehen dabei auf das Konto von Nachbarschaftsstreitigkeiten, dicht gefolgt von Unstimmigkeiten über die Betriebskostenabrechnung, die in 28,2 Prozent der Fälle die Ursache für Unstimmigkeiten sind. Den dritten Platz belegen mit 15,5 Prozent Rechtsstreitigkeiten Rund um das Thema Kündigung der Wohnung.
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Nachbarn, Betriebskostenabrechnung und Wohnungskündigung
Mit 28,7 Prozent ist der Nachbarschaftsstreit die häufigste Ursache für Rechtsstreit. Dabei kann es genauso um Lärmbelästigung gehen wie um Uneinigkeit über die Treppenhausreinigung oder das Halten von Haustieren. Dem Spitzenreiter folgen mit 28,2 Prozent Streitigkeiten über die Betriebskostenabrechnung – verständlicherweise. Laut Studien ist nämlich jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft.
Wer Zweifel an der Richtigkeit seiner Nebenkostenabrechnung hat sollte sich informieren – es lohnt sich
Sollte es Unstimmigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung geben, lohnt es sich der Sache nachzugehen. Das Datum der Rechnungszustellung spielt hier beispielweise eine Rolle. Eine Betriebskostenabrechnung darf beispielsweise nicht nur bloß 12 Monate umfassen, sie muss auch spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes gestellt werden. Erfolgt die Zusendung der Abrechnung später, steht dem Mieter frei, die Forderung zu verweigern. Der Erstattungsanspruch des Mieters erlischt allerdings nicht.
Ebenfalls von Bedeutung ist, was aufgeschlüsselt wird. Die Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar sein. Das heißt der Vermieter muss alle Positionen einzeln auflisten. Neben den Gesamtkosten müssen die Individualkosten und der Umlageschlüssel angegeben werden. Außerdem müssen die Rechenwege klar erkennbar sein. Überdies sollten die aufgelisteten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden und umlagefähig sein. Grundsätzlich müssen Mieter nur zahlen, was in Paragraph zwei der Betriebskostenverordnung steht.
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