21. April 2016, 8:18 Uhr
Aussicht versperrt Baugerüst vor dem Haus: Grund für eine Mietminderung?
Wenn der Hauseigentümer ein Baugerüst vor dem Haus aufstellen lässt, das Fenster und Balkone verdeckt, stellt das für Mieter oft eine starke Beeinträchtigung dar. Eine Mietminderung ist dann unter bestimmten Umständen möglich. In einigen Fällen müssen Mieter das Baugerüst jedoch dulden und haben keine Möglichkeit, die Miete zu mindern.
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Mietminderung wegen Baugerüst: Wann ist sie möglich?
Damit eine Mietminderung aufgrund eines Baugerüsts vor dem Haus Erfolg hat, muss das Gerüst eine erhebliche Minderung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 536 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderen Mängeln, die eine Mietminderung rechtfertigen. Meist sind die genauen Umstände des Einzelfalls entscheidend – also zum Beispiel, über welchen Zeitraum das Baugerüst vor dem Haus steht, wie viele Fenster der Mietwohnung dadurch verdeckt werden und wie stark der Mieter tatsächlich in der Nutzung etwa von Balkon und Terrasse eingeschränkt ist. Finden die Bauarbeiten im Winter statt, kann es sein, dass die Einschränkung als weniger gravierend beurteilt wird, da der Balkon dann üblicherweise ohnehin kaum genutzt wird.
Vermieter müssen ihren Mietern den Aufbau eines Baugerüsts immer rechtzeitig ankündigen. Andernfalls kann der Mieter gegebenenfalls einen Baustopp und einen Abbau des Gerüsts verlangen – das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin (AZ 65 T 158/13).
Ausnahmefall: Energetische Sanierung
Das Nachsehen können Mieter haben, wenn das Baugerüst ausschließlich aufgrund einer energetischen Sanierung vor dem Haus steht: § 536 Absatz 1a BGB bestimmt, dass in solchen Fällen eine Mietminderung für die ersten drei Monate ausgeschlossen ist. Dies soll dazu dienen, die Bereitschaft von Vermietern zu fördern, energetische Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen und damit den Klimaschutz zu unterstützen.
Baugerüst: Das ist außerdem zu beachten
Ein Baugerüst kann nicht nur die Aussicht versperren – es bietet möglicherweise auch Einbrechern die Möglichkeit, leichter in Wohnungen in oberen Stockwerken zu gelangen. Mieter sollten vorsorglich ihre Hausratversicherung darüber informieren, dass sich ein Baugerüst vor dem Haus befindet, und sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Versicherungsschutz weiterhin greift.
Der Hauseigentümer wiederum muss darauf achten, seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, wenn er für Bauarbeiten am Haus ein Gerüst aufstellen lässt. Er muss dafür sorgen, dass die Mieter weiterhin ungehindert und ungefährdet ihre Wohnungen erreichen können und nicht etwa von herabfallendem Baumaterial getroffen werden. Diese Pflicht kann der Eigentümer aber auch an die beauftragte Baufirma übertragen und muss nicht dauerhaft selbst vor Ort sein.
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