16. Januar 2017, 17:58 Uhr
Umbau oder Renovierung? Bauliche Veränderung: Wann der Vermieter zustimmen muss
Eine bauliche Veränderung an einer Mietwohnung erfordert die Erlaubnis des Vermieters. Aber wann spricht man von einer baulichen Veränderung, und wann ist diese nur geringfügig? In welchen Fällen der Vermieter zustimmen muss und was Sie als Mieter selbst entscheiden dürfen, lesen Sie hier.
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Bauliche Veränderung: Was heißt das?
Eine bauliche Veränderung bedeutet – anders als eine einfache Renovierung oder Schönheitsreparatur – einen Eingriff in die Substanz der Wohnung, in manchen Fällen sogar eine Veränderung des Grundrisses, wenn etwa zusätzliche Wände eingezogen werden. Bauliche Veränderungen gehen über eine reine Instandsetzung oder Instandhaltung der Wohnung hinaus und sind nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen.
Wann die Erlaubnis des Vermieters zwingend nötig ist
Typische Beispiele für eine bauliche Veränderung sind etwa ein Wanddurchbruch, der Austausch der Einbauküche oder der sanitären Einrichtungen im Bad und das Anbringen von Rauputz. Sofern Sie dies planen, muss der Vermieter in jedem Fall seine Erlaubnis erteilen. Andernfalls kann er Schadenersatz oder den Rückbau verlangen. Auch auf dem Balkon müssen Mieter aufpassen: Ein fest verbauter Sichtschutz, eine in der Wand verankerte Markise, eine Holzkonstruktion mit Katzennetz oder eine Balkonverkleidung müssen ebenfalls vom Vermieter genehmigt werden. Lassen Sie sich die Erlaubnis am besten schriftlich geben und vereinbaren Sie auch eine für beide Seiten annehmbare Rückbauregelung für den Fall des Auszugs.
Wenn Sie als Mieter planen, Ihre Wohnung barrierefrei umzugestalten, muss Ihr Vermieter Ihnen dies gemäß § 554a Bürgerliches Gesetzbuch BGB in der Regel erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse besteht – etwa ein Familienmitglied, das auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Der Vermieter kann jedoch dennoch verlangen, dass Sie die bauliche Veränderung nach einem Auszug wieder rückgängig machen, oder eine zusätzliche Kautionszahlung fordern.
Streit vermeiden: Im Zweifel lieber nachfragen
Geringfügige bauliche Maßnahmen dürfen Sie durchführen, ohne vorher den Vermieter fragen zu müssen. Dazu gehören zum Beispiel das Anbringen von einer oder zwei zusätzlichen Steckdosen oder von Wanddübeln, um ein Möbelstück daran zu befestigen. Achten Sie aber darauf, sich dabei auf ein übliches Maß zu beschränken. Im Zweifel sollten Sie lieber einmal mehr die Erlaubnis des Vermieters einholen, als Streit zu riskieren.
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