12. Dezember 2016, 14:34 Uhr
Äste auf Autodach Baum fällt um, Schaden am Auto: Beweislast beim Kläger
Kommt es zu einem Schaden am Auto durch herabfallende Äste, so kann der Eigentümer des Grundstücks mit dem Baum nur dafür belangt werden, wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Kann ein Kläger dies im Streitfall nicht tun, dann bleibt er auf den Reparaturkosten sitzen. So hat es das Amtsgericht München entschieden.
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Dem Gericht lag folgender Fall vor: Ein Baum war umgefallen, seine Äste sorgten dabei für einen Schaden am Auto einer Frau. Der Baum war zwei Tage zuvor durch einen Sturm beschädigt worden. Von der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Baum stand, forderte die Besitzerin des Autos die Reparaturkosten zurück. Zusätzlich machte die Fahrerin ein Gutachterhonorar geltend sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage und eine allgemeine Kostenpauschale.
Die Autofahrerin war der Meinung, dass der Baum hätte gepflegt und die Äste hätten beschnitten werden müssen, dann wäre es nicht zu dem Schaden am Auto gekommen. Der Baum sei nach dem Sturm schief gewesen. Deshalb, so die Autobesitzerin, hätte die Grundstückseigentümerin den Baum auf gefährliche Schäden hin überprüfen müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Sorgfaltspflichtverletzung der Grundstückseigentümerin vor. Die weigerte sich aber zu zahlen, und die Angelegenheit ging vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Grund: Die Klägerin sei den Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten schuldig geblieben. Zwar hatte eine Zeugin ausgesagt, dass der Baum nach und nach schiefer geworden sei und auch seine Wurzel die Fußwegplatten angehoben hätten. Die Richterin meinte jedoch dazu: "Ein schief stehender Baum stürzt nicht zwangsläufig um. (...) Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten lassen keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu, da auch gesunde Bäume infolge des Wurzelwachstums hierzu in der Lage sind."
Ob der Schaden am Auto infolge eines Wurzelbruchs des Baums entstanden sei, wie die Feuerwehr vermutete, ließ sich nicht mehr nachprüfen, weil er bereits gefällt war. Aber selbst wenn der Verdacht zuträfe, so das Gericht, "könnten verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben". Auch sei der Zeitraum zwischen Sturm und Umfallen des Baums zu gering, als dass die Beklagte Maßnahmen hätte einleiten können. Somit liege keine Sorgfaltspflichtverletzung vor.
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