Bauvertrag: Diese Punkte sollte er enthalten. Ein Handwerker spachtelt Mörtel an einen roten Ziegelstein. Gina Sanders, Fotolia

19. Februar 2016, 11:16 Uhr

Absicherung für Bauherren Bau­ver­trag: Diese Punkte sollte er enthalten

Private Bauherren sollten grundsätzlich einen Bauvertrag mit dem beauftragten Unternehmen abschließen, um rechtlich gegen mögliche Mängel und Verzögerungen abgesichert zu sein. Lesen Sie, welche Inhalte in einem solchen Vertrag auf keinen Fall fehlen dürfen.

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Diese Inhalte sichern Bauherren ab

Zu den wichtigsten Inhalten im Bauvertrag gehört eine explizite Angabe zur Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Je nach rechtlicher Grundlage kann sie unterschiedlich lang sein: Bei einem Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beträgt die Frist fünf Jahre, bei einem Vertrag nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) beträgt sie grundsätzlich nur vier Jahre – es sei denn, Bauherr und Bauunternehmer einigen sich hier ausdrücklich auf eine fünfjährige Frist. In den Bauvertrag gehört zudem eine Vereinbarung über eine Gewährleistungsbürgschaft. Diese sorgt dafür, dass beispielsweise auch bei einer Insolvenz des Bauunternehmens innerhalb der Gewährleistungsfrist der Anspruch auf Mängelbeseitigung bestehen bleibt.

Ein weiterer wichtiger Inhalt im Bauvertrag ist ein Zahlungsplan, der Abschlagszahlungen je nach Baufortschritt festlegt– inklusive eines Sicherheitseinbehalts von fünf Prozent für Mängel, die sich möglicherweise erst später zeigen. Nicht zu empfehlen sind Verträge, die vorsehen, dass Sie als Bauherr die jeweiligen Leistungen bereits vor Fertigstellung zahlen müssen – in einem solchen Fall haben Sie dann bei möglichen Baumängeln kein Druckmittel mehr in der Hand.

PrivatrechtsschutzBau­ver­trag: Schutz vor unvor­her­ge­se­he­nen Verzögerungen

Bei einem Hausbau können zahlreiche unvorhergesehene Ereignisse eintreten, welche die Fertigstellung des Hauses verzögern – zum Beispiel Dauerfrost im Winter oder der Ausfall eines beauftragten Subunternehmers. Das ist insbesondere dann ärgerlich, wenn Sie als Bauherr mit einem festen Einzugstermin planen und Ihren bisherigen Mietvertrag mit entsprechender Frist gekündigt haben. Um sich abzusichern, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Bauvertrag ein Datum festsetzt, zu dem das Haus bezugsfertig sein muss. Der Vertrag sollte den Bauunternehmer bei Überschreitung des Termins zu einer Ersatzleistung verpflichten, etwa einer Vertragsstrafe. Realistisch sind hierbei zum Beispiel 0,2 Prozent der Auftragssumme für jeden überzogenen Werktag. Beachten Sie jedoch: In der Regel wird die Strafe nur fällig, wenn die Schuld für die Verzögerung bei dem Unternehmen liegt.

Vor­ge­fer­tig­ter Bau­ver­trag: Prüfung sinnvoll

Viele Bauunternehmen legen ihren Kunden einen vorgefertigten Bauvertrag vor. Es ist empfehlenswert, diesen vor Abschluss noch einmal von einem Juristen überprüfen zu lassen, um sicherzugehen, dass sämtliche Inhalte rechtens sind und die Vereinbarungen Sie als Bauherren nicht unangemessen benachteiligen.

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