18. September 2019, 12:22 Uhr
Unverletzlichkeit der Wohnung Besichtigung durch Vermieter nicht mit beliebigen Dritten
Mieter müssen unter bestimmten Umständen eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter dulden – nicht aber, dass der Vermieter dabei beliebige dritte Personen mitbringt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem entsprechenden Fall entschieden. Dabei betonten die Richter, dass ein Vermieter sein Besichtigungsrecht schonend ausüben müsse (AZ 7 S 8432/17).
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Besichtigungsrecht des Vermieters gilt nur in engen Grenzen
Grundsätzlich gilt: Obwohl die vermietete Wohnung sein Eigentum ist, darf der Vermieter sie nicht jederzeit betreten. Hier greift Artikel 13 Grundgesetz (GG), der auch Mietern die Unverletzlichkeit der Wohnung als Grundrecht zusichert. Hat der Vermieter aber ein berechtigtes Interesse, die Wohnung zu betreten, dann kann der Mieter ihm das nicht verweigern – vorausgesetzt, der Vermieter kündigt seinen Besuch rechtzeitig an.
Streit mit dem Mieter: Vermieter kündigte und erhob Räumungsklage
In dem verhandelten Fall gab es Streit zwischen dem Mieter eines Reihenhauses und dessen Vermieter. Der Vermieter ärgerte sich über wiederholte Mängelanzeigen des Mieters, die er für unbegründet hielt und durch die er sich nach eigenen Angaben schikaniert fühlte.
Der Vermieter kündigte dem Mieter die Wohnung und erhob schließlich Räumungsklage vor dem Amtsgericht (AG) Erlangen. Als Kündigungsgrund hatte der Vermieter angegeben, dass der Mieter ihm verweigert habe, gemeinsam mit einem Zeugen die Wohnung zu betreten.
Gericht: Besichtigung der Wohnung nur mit fachkundigen Personen
Diesen Grund akzeptierte das AG Erlangen jedoch nicht und führte aus: Zu einer Wohnungsbesichtigung dürfe der Vermieter nur fachkundige Personen mitbringen, sofern es dafür einen konkreten Anlasse gebe – zum Beispiel einen Handwerker bei einer anstehenden Renovierung oder einen Sachverständigen, um die Wohnung auf Schäden zu überprüfen.
Der Vermieter habe aber nicht das Recht, wie im konkreten Fall beliebige sachunkundige Dritte mit in die Mietwohnung zu bringen, so das Gericht weiter. Der Vermieter habe also sein Besichtigungsrecht nicht schonend genug ausgeübt.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, woraufhin der Vermieter Berufung einlegte. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth bestätigte jedoch in nächster Instanz die Auffassung des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück. Nachdem auch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg hatte, ist das Urteil rechtskräftig.
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