Bestandsschutz: Hecke schneiden nur noch bis Ende Februar erlaubt Antonioguillem, Fotolia

2. Februar 2015, 15:12 Uhr

Gartenrecht Bestands­schutz: Hecke schneiden nur noch bis Ende Februar erlaubt

Wer seinen Garten für das Frühjahr fit machen möchte, sollte sich in einigen Punkten beeilen. Der Bestandsschutz sieht vor, dass gewisse Gartenarbeiten – darunter der Radikalschnitt – nur noch bis Ende Februar erlaubt sind. Um keinen Ärger mit Nachbarn oder der Kommune zu bekommen, sollten Sie Folgendes wissen. Wenn der Streit doch eskaliert, können Sie sich über Ihre Rechtsschutzversicherung Rat holen.

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Gärtner, die ihre Hecke schneiden möchten, sollten dies im Februar tun, wenn es sich dabei um einen Radikalschnitt handelt. Der Bestandsschutz gilt nämlich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September und dient unter anderem dem Schutz der Nist-, Lebens- und Brutstätten von Tieren. Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet in diesem Zeitraum Radikalschnitte oder Stocksetzungen von Hecken, Gebüschen, Bäumen, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen, wenn diese Maßnahmen nicht behördlich angeordnet beziehungsweise erlaubt sind. Auch das Abbrennen und Roden sowie der Einsatz chemischer Vernichtungsmittel ist nicht erlaubt. Andere Arbeiten wie etwa Formschnitte an Hecken, Gehölzen und Co. sind hingegen das ganze Jahr über möglich.

Ebenfalls wichtig zu wissen: Laut Naturschutzgesetz dürfen die Lebensstätten wild lebender Tiere niemals ohne vernünftigen Grund zerstört oder beeinträchtigt werden. Gleiches gilt für wilde Pflanzen. Um bei Fragen in Sachen Gartenrecht auf der sicheren Seite zu stehen, können Sie sich an Ihre Kommune wenden oder einen Experten um Rat fragen. Verstöße gegen das Naturschutzgesetz können empfindliche Geldstrafen mit sich bringen.

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