4. August 2015, 12:20 Uhr
Auszug aus dem Hotel Mama Elternbürgschaft: Dies sollten Bürgen wissen
Besonders von jungen Mietern, die noch in der Ausbildung sind und kein sicheres Einkommen haben, verlangen Vermieter oft eine Elternbürgschaft. Falls es zu Mietschulden oder Schäden in der Wohnung kommt, haften dann Vater und Mutter. Als Eltern sollten Sie einige Dinge beachten, ehe Sie eine Mietbürgschaft für den Nachwuchs eingehen. Tipp: Ein Wohnungs-Rechtsschutz kann bei Streit mit dem Vermieter von großem Vorteil sein.
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Ohne Elternbürgschaft bekommen Studenten und Azubis häufig keine Wohnung
Grundsätzlich gilt, dass Vermieter als Sicherheit nur eins von beiden verlangen dürfen: eine Kaution oder eine Mietbürgschaft. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Bürge freiwillig dazu bereit erklärt, urteilte der Bundesgerichtshof (AZ IX ZR 16/90). Dies ist bei Elternbürgschaften meist der Fall, da der noch nicht so zahlungskräftige Nachwuchs auf dem freien Wohnungsmarkt sonst vielerorts nur geringe Chancen auf eine Bleibe hätte. In diesem Fall greift im Vertrag laut Stiftung Warentest die Klausel: "Ich biete unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft an."
Dann greift die Mietbürgschaft
Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Sie bei der Übernahme einer Elternbürgschaft die Verpflichtung eingehen, für Mietrückstände, ausstehende Nebenkosten und Schäden in der Wohnung einzustehen. In der Regel ist die Mietbürgschaft so geregelt, dass sich der Vermieter mit seiner Forderung direkt an Sie wendet, wenn es zu Problemen kommt. Dies kann die Rechnung für ein zerborstenes Fenster nach der WG-Party sein oder die Monatsmiete, wenn der Sprössling die pünktliche Überweisung verschlafen hat.
Höhe der Bürgschaft ist normalerweise begrenzt
Im Normalfall haften Sie bei einer Mietbürgschaft nur in Höhe von drei Kaltmieten. Es gibt jedoch Ausnahmen: Vorsicht ist sowohl dann geboten, wenn Sie zu Beginn des Mietverhältnisses von sich aus eine Bürgschaft anbieten, als auch dann, wenn Sie in einen laufenden Mietvertrag einspringen – etwa um zu verhindern, dass der Sprössling aufgrund seiner Mietschulden gekündigt wird (BGH, AZ VII ZR 379/12). Auch in diesem Fall bürgen Sie freiwillig und haften unter Umständen in unbegrenzter Höhe für Mietrückstände, Schäden und Schadenersatzansprüchen.
Tipp: Wie so oft, kommt es auf die genaue Formulierung an. Bittet der Vermieter Sie zur Unterschrift eines von ihm vorformulierten Schreibens, lassen Sie den Vertrag vor dem Unterzeichen am besten von einem Experten überprüfen. Eine Rechtsschutzversicherung kann Ihnen in solchen Fällen Zeit und Nerven sparen.
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