15. Dezember 2016, 9:18 Uhr
Berechtigtes Interesse Grundbuch einsehen: Wer ist dazu berechtigt?
Nicht jeder Interessierte darf das Grundbuch einsehen und sich so aus dem Grundbucheintrag vertrauliche Informationen über ein bestimmtes Grundstück verschaffen. Informieren Sie sich hier über die Rechtslage zur Grundbucheinsicht.
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Grundbuch einsehen: Nur bei berechtigtem Interesse
Gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) ist eine Grundbucheinsicht nur dann möglich, wenn der Interessierte ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Er muss also einen Antrag beim Grundbuchamt stellen. Diesem obliegt die Entscheidung, ob er Einsicht in den gewünschten Grundbucheintrag erhält. Ein berechtigtes Interesse liegt zum Beispiel beim Eigentümer selbst oder dem Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts vor. Aber auch zum Beispiel ein Mieter kann Grundbucheinsicht beantragen, um herauszufinden, ob sein Vermieter wirklich der Hausbesitzer ist. Auch ein Erbe, ein potenzieller Kreditgeber oder ein Kaufinteressent kann das Grundbuch einsehen. Generell muss das berechtigte Interesse aber nicht nur geäußert, sondern auch nachgewiesen werden, zum Beispiel durch einen Mietvertrag oder den Entwurf eines Kaufvertrags. Eine bloße Verwandtschaft mit dem Eigentümer ist zum Beispiel nicht ausreichend.
Auch die Presse kann unter Umständen zu Recherchezwecken Grundbucheinsicht erhalten. Journalisten müssen das aber belegen können, und es muss sich um ein für die Öffentlichkeit relevantes und nicht bloß unterhaltendes Thema handeln.
Grundbucheintrag: Einsicht oder Kopie
Eine Grundbucheinsicht ist kostenlos, gemäß § 12 GBO dürfen alle zur Einsicht berechtigten Personen auch eine Abschrift verlangen. Ein einfacher Auszug ist für zehn Euro zu bekommen, eine beglaubigte Kopie kostet 20 Euro. Die Gebührenhöhe regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese Unterlagen können zum Beispiel von Banken verlangt werden, wenn es um eine Kreditvergabe geht.
Grundbucheinsicht auch online möglich
Da alle Grundbücher digitalisiert sind, kann man auch online das Grundbuch einsehen. Bestimmte Berufsgruppen, bei denen generell ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt werden kann, haben Zugriff darauf. Dazu zählen Notare oder Vermessungsingenieure. Es gibt auch Auskunftsdienste, an die Privatleute sich wenden können. Dort muss aber ebenfalls ein Antrag auf Grundbucheinsicht gestellt werden.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.