28. Januar 2016, 15:52 Uhr
Amt hat kein Ermessen Grundstücksgrenze unklar: Gericht muss entscheiden
Wenn der genaue Verlauf einer Grundstücksgrenze unklar ist und es mehrere Möglichkeiten gibt, muss ein Zivilgericht den Sachverhalt klären – das zuständige Katasteramt hat diese Befugnis nicht. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.
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Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, dessen zwei Grundstücke an einen öffentlichen Weg angrenzen. Die einzigen Aufzeichnungen über den genauen Verlauf der Grundstücksgrenzen stammten aus dem 19. Jahrhundert. Inzwischen jedoch ist nicht mehr klar, wo genau die Grenze zwischen Grundstücken und Weg liegt. Das örtliche Vermessungs- und Katasteramt hatte 2009 aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen ausgewählt und diesen als Grundstücksgrenze festgelegt. Mehrmals hatte der Eigentümer der beiden Grundstücke erfolglos Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt. Schließlich klagte er vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Nachdem dort zu seinen Ungunsten entschieden worden war, bekam der Mann vor dem Oberverwaltungsgericht jetzt jedoch recht (AZ 1 A 10955/13. OVG).
Das OVG entschied, dass das Vermessungs- und Katasteramt mit der Entscheidung seine Befugnisse überschritten habe. Wenn sich – wie im vorliegenden Fall – nach Prüfung sämtlicher Aufzeichnungen kein eindeutiger Grenzverlauf ergebe, sondern mehrere Möglichkeiten infrage kämen, habe das Amt kein Ermessen, stellten die Richter des OVG klar. Das Katasteramt darf also nicht aus mehreren möglichen Varianten auswählen, sondern nur feststellen, ob die eingetragene Grundstücksgrenze mit dem tatsächlichen Verlauf übereinstimmt. Sobald kein eindeutiger Grenzverlauf erkennbar sei, müsse ein Zivilgericht darüber entscheiden, so die Richter. Andernfalls müsse die Grundstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar gekennzeichnet werden.
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