13. April 2016, 8:42 Uhr
Hausrecht Hausfriedensbruch: Diese Strafen sind möglich
Ein Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand ohne Einverständnis die Wohnung, das Grundstück oder die Geschäftsräume einer anderen Person betritt oder dort verweilt, obwohl er zum Gehen aufgefordert wurde. Wer das Hausrecht innehat, kann dann Anzeige erstatten. Lesen Sie, welche Strafe verhängt werden kann.
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Wer hat das Hausrecht?
Ob es sich um einen Hausfriedensbruch handelt oder nicht, hängt davon ab, wie der Inhaber des Hausrechts die Situation einordnet und ob er Anzeige erstattet. Das Hausrecht gehört dem Inhaber der Verfügungsgewalt, also nicht notwendigerweise dem Eigentümer. Der Inhaber kann darüber bestimmen, wem er Zutritt zu seinen Räumen oder seinem Grundstück gewähren möchte, und kann bei Bedarf auch ein Hausverbot aussprechen. In einem Mietshaus hat in der Regel der Eigentümer das Hausrecht für das gesamte Gebäude und der Mieter das für die von ihm gemietete Wohnung.
Hausfriedensbruch als Straftat
Laut § 123 Strafgesetzbuch (StGB) handelt es sich sowohl beim widerrechtlichen Eindringen als auch beim unerlaubten Verweilen um Hausfriedensbruch. Das gilt nicht nur für Wohnungen und Geschäftsräume, sondern auch für Grundstücke, sofern diese "befriedet", also mit einer Mauer oder einem Zaun versehen sind. Für den Tatbestand Hausfriedensbruch ist es bereits ausreichend, wenn der Täter zum Beispiel den Fuß in die Tür setzt. Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe ist möglich.
Geschäftsräume und Wohngemeinschaften
Bei Geschäftsräumen sind häufig die Öffnungszeiten entscheidend. So ist zum Beispiel ein Kaufhaus innerhalb dieser Zeiten für jeden frei zugänglich, sofern kein Hausverbot ausgesprochen wurde. Zu anderen Zeitpunkten handelt es sich beim Betreten aber um Hausfriedensbruch. In Wohngemeinschaften sind die Mieter gemeinsam Inhaber des Hausrechts. Das erlaubte es beispielsweise in einem vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall einem Studenten, die Mutter seines Mitbewohners polizeilich aus der Wohnung entfernen zu lassen. Diese hatte sich während der Abwesenheit ihres Sohnes gegen den Willen des Mitbewohners dort einquartiert. Ihre Klage auf Schmerzensgeld für bei dem Einsatz zugezogene Verletzungen wies das Gericht ab (AZ 11 U 67/15). Die Polizei habe Zwang anwenden dürfen, um das Hausrecht des Mieters durchzusetzen, so das Gericht.
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