21. August 2017, 13:04 Uhr
Steuererleichterungen Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was Sie absetzen können
Dass Sie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen dürfen, ist in § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. In der Regel können Sie 20 Prozent des Arbeitslohnes, den Sie zahlen, beim Finanzamt geltend machen. Der Höchstsatz variiert dabei zwischen 510 Euro und 4.000 Euro pro Jahr abhängig von der Art der Beschäftigung.
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Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Als haushaltsnahe Dienstleistungen zählen Arbeiten, die typischerweise von Mitgliedern des eigenen Haushalts ausgeführt werden, für die Sie aber stattdessen einen Dienstleister engagieren und bezahlen. Zentrales Element ist, dass die Arbeiten in Ihrem privaten Lebensraum ausgeführt werden.
Engagieren Sie zum Beispiel einen Hundesitter, der Ihren Liebling während des Urlaubs zu Hause betreut, können Sie das steuerlich absetzen. Geben Sie den Vierbeiner aber in eine Tierpension, ist das keine haushaltsnahe Dienstleistung mehr.
Beispiele für steuerlich absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen sind:
• allgemeine Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, Raumpflege, Teppichreinigung, …)
• Wäschewaschen und Bügeln
• Winterdienst
• Haustierbetreuung
• Pflege von Alten und Kranken
• Kinderbetreuung
Wie viel lässt sich steuerlich absetzen?
Sie dürfen 20 Prozent der Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuer geltend machen. Engagieren Sie jemanden in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung, liegt der Höchstsatz bei 4.000 Euro pro Jahr. Beschäftigen Sie Ihre Haushaltshilfe auf Minijob-Basis, können Sie maximal 510 Euro pro Jahr steuerlich absetzen.
Zusätzlich können Sie bis zu 1.200 Euro pro Jahr für Handwerkerkosten angeben. Aufwendungen für Handwerksdienstleistungen sind ein anderer Punkt in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen, die Zuordnung ist aber mitunter schwierig: Gartenpflege zählt als haushaltsnahe Dienstleistung, Gartengestaltung hingegen als Handwerkerleistung. Durch geschickte Zuordnung können Sie beide Höchstsätze ausschöpfen.
Was Sie beachten sollten
Um bei der Steuererklärung von den Kosten zu profitieren, müssen Sie eine entsprechende Rechnung einreichen und den Rechnungsbetrag per Überweisung beglichen haben. Barzahlungen erkennt der Fiskus in der Regel nicht an. Die Rechnung muss alle Posten genau aufschlüsseln, denn steuerlich absetzbar sind nur:
• Arbeitskosten ohne Mehrwertsteuer
• Fahrtkosten
• Maschinenkosten
• Entsorgungskosten
• Kosten für Verbrauchsmittel
Andere Kosten, zum Beispiel für Verwaltung oder Arbeitsmaterial, werden nicht angerechnet. Als Mieter können Sie verschiedene Teile der Nebenkostenabrechnung steuerlich absetzen, etwa die Treppenhausreinigung.
Tipp: Auch für Ihre Zweit- oder Ferienwohnung im EU-Ausland können Sie haushaltsnahe Dienstleistungen beim deutschen Fiskus steuerlich absetzen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.