
16. November 2017, 10:30 Uhr
Sicherheit bei Immobilien Rückauflassungsvormerkung: Wann ist sie sinnvoll?
Eine Rückauflassungsvormerkung kommt bei Immobilien und Grundstücken zum Einsatz: Eigentümer, die zum Beispiel ihr Haus an ein Familienmitglied übertragen, können sich so das Recht auf eine Rückübertragung sichern.
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Ziel der Rückauflassungsvormerkung
So kann zum Beispiel bei einer vorweggenommenen Erbfolge, also wenn eine Immobilie noch zu Lebzeiten des Eigentümers an die Erben übertragen wird, eine Rückauflassungsvormerkung sinnvoll sein. Der ursprüngliche Eigentümer kann sich damit davor schützen, dass das Haus ohne seine Zustimmung weiterverkauft wird oder im Fall einer Insolvenz den Gläubigern des Erben zufällt. Das ist besonders dann wichtig, wenn er dort ein lebenslanges Wohnrecht hat und bis zu seinem Tod in dem Haus leben möchte. Auch wenn der Wunsch besteht, dass die Immobilie im Familienbesitz bleibt, ist eine Vormerkung sinnvoll. Sie kann außerdem erfolgen, wenn Gemeinden ein Grundstück mit bestimmten Auflagen verkaufen: Werden diese nicht eingehalten, kann die Kommune das Grundstück zurückfordern.
Eintrag im Grundbuch
Die Rückauflassungsvormerkung wird zur Sicherheit im Grundbuch erfasst, und zwar in der Abteilung "Lasten und Beschränkungen". Dabei sind exakte Formulierungen wichtig, denn gesetzliche Vorgaben existieren nicht. Sie können also selbst festlegen, unter welchen Bedingungen eine Rückübertragung erfolgen soll. Die Vormerkung lässt sich außerdem vererben, was ebenfalls festgelegt werden muss. Ein Anwalt kann bei der Formulierung unterstützen, damit sie rechtlich eindeutig ist. Der Eintrag selbst erfolgt durch das Grundbuchamt, das dafür eine Gebühr erhebt. Außerdem ist eine notarielle Urkunde über die Auflassung nötig, für die ebenfalls Gebühren anfallen. Die Höhe der Kosten hängen vom Eintragungswert ab.
Rückauflassungsvormerkung löschen: Wann ist das möglich?
Der ehemalige Eigentümer kann es sich später anders überlegen und auf die Möglichkeit der Rückübertragung verzichten. Auch wenn die festgelegten Auflagen erfüllt sind, kann der Eintrag im Grundbuch gelöscht werden.
Dafür fallen noch einmal Gebühren an, die allerdings niedriger ausfallen sind als die für die Eintragung. Die Löschungsbewilligung muss ein Notar beim Grundbuchamt vorlegen. Eine Löschung erfolgt auch dann, wenn der ursprüngliche Eigentümer stirbt – sofern die Rückauflassungsvormerkung nicht vererbt wurde.
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