24. Juli 2019, 11:52 Uhr
Parken unter schweren Bedingungen Zu schmaler Tiefgaragenstellplatz ist ein Mangel
Ist ein Tiefgaragenstellplatz zu eng, ist das ein Mangel, der den Käufer berechtigen kann, den Preis für die Parkfläche zu mindern. Das gilt sogar dann, wenn die Maße des Pkw-Stellplatzes den Vorschriften entsprechen. Wichtiger ist, dass das Einparken problemlos möglich ist, so eine aktuelle Gerichtsentscheidung.
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Schmaler Tiefgaragenstellplatz: Autofahrer verklagt Bauträger
Ein eigener Pkw-Stellplatz ist ein begehrtes Gut. Deshalb erwarb der Käufer einer Eigentumswohnung zusätzlich auch gleich einen Parkplatz in der dazugehörigen Tiefgarage. Dieser kostete den Immobilienbesitzer 20.000 Euro. Allerdings forderte er anschließend rund zwei Drittel des Kaufpreises dafür zurück. Er hielt den Tiefgaragenstellplatz für zu klein, um dort mühelos einparken zu können. Der Bauträger des Gebäudes weigerte sich allerdings, den Betrag zu erstatten. Deshalb zog der Immobilienbesitzer vor Gericht – mit Erfolg.
Einparken muss mühelos gehen
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig gab ihm nämlich Recht. Die Richter stellten einen Mangel des Tiefgaragenstellplatzes fest. Die Fläche müsse so beschaffen sein, dass ein durchschnittlicher Fahrer wenigstens mit einem Auto der Mittelklasse mühelos einparken könne. Das sei hier nicht der Fall.
Sachverständiger scheitert ebenfalls beim Parkversuch
Dem Urteil (AZ 8 U 62/18) war die Einschätzung eines Sachverständigen vorausgegangen. Der kam durch Berechnungen und eigene Versuche zu dem Schluss, dass auf dem Tiefgaragenstellplatz weder rückwärts noch vorwärts eingeparkt werden könne. Zumindest dann nicht, wenn der Kläger vorwärts mit seinem Wagen darauf zufahre.
Das Einparken sei laut Gutachter nur unter zwei Voraussetzungen möglich: Entweder müsse das Auto vom Eingang der Tiefgarage bis zum Parkplatz 58 Meter rückwärts gefahren werden. Oder es müsse in der sechs Meter breiten Fahrgasse der Tiefgarage gewendet werden. Beide Möglichkeiten hielt das Gericht für unzumutbar.
Pkw-Stellplatz-Maße entsprechen den Vorschriften
Die Entscheidung im Sinne des Klägers kam zustande, obwohl die Maße des Pkw-Stellplatzes mit einer Breite von 2,5 Metern den Vorschriften der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO) entsprechen. Wichtiger sei jedoch, so die Richter, dass der Tiefgaragenstellplatz in der üblichen Weise nutzbar ist. Davon könne in diesem Fall nicht die Rede sein.
Auch hinsichtlich des Umfangs der Kaufpreisminderung war der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf der Seite des Klägers. Die Richter hielten die Rückforderung von zwei Dritteln der Summe für angemessen.
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