Die Räumpflicht gilt auch ohne Gehweg, um Fußgängern das sichere Durchqueren dieses Bereichs zu gewährleisten Saklakova, Fotolia

15. Februar 2018, 11:24 Uhr

Winterdienst korrekt erledigen Räum­pflicht ohne Gehweg: Welche Rege­lun­gen gelten?

Für Grundstückseigentümer und manchmal auch für Mieter gilt im Winter eine Räumpflicht. In Bereichen ohne Gehweg stellt sich die Frage: Muss stattdessen die Straße geräumt werden, damit der Winterdienst ausreichend erfüllt ist?

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Kommunen regeln den Winterdienst

In der Regel müssen Grundstückseigentümer im Winter Schnee räumen beziehungsweise die Aufgabe an einen professionellen Winterdienst oder die Mieter weitergeben. Für Mieter gilt die Räum- und Streupflicht dann, wenn sie im Mietvertrag verankert ist. Die genauen Vorgaben für das Schneeräumen legen die Kommunen fest. Häufig müssen Gehwege an Werktagen ab sieben Uhr morgens und bis 20 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht in der Regel erst um neun Uhr. Ein Blick in die geltende Satzung schafft Klarheit über die Regelungen. Wer für das Schneeräumen zuständig ist, muss sich vor allem um den Gehweg kümmern – für die Fahrbahn gilt die Räumpflicht nicht. Für Fußgänger muss ein Streifen auf einer Breite von einem bis 1,50 Meter von Schnee befreit werden. So können zwei Passanten gefahrlos aneinander vorbeigehen. Auch der Zugang zur Haustür muss frei sein.

Räum­pflicht ohne Gehweg: Was ist zu beachten?

Es gibt allerdings auch Wohngebiete, in denen kein Gehweg vorhanden ist. Die Räumpflicht muss dann trotzdem erfüllt werden. Ziel ist es dabei, dass Fußgänger den Bereich sicher durchqueren können. In der Ortssatzung kann zum Beispiel vorgeschrieben sein, dass in solchen Situationen ein Streifen entlang der Grundstücksgrenze geräumt werden muss.

Mit diesem Thema musste sich auch das Kammergericht Berlin auseinandersetzen: In einem verkehrsberuhigten Bereich ohne klare Trennung von Fahrbahn und Gehweg war eine Passantin gestürzt. Sie verlangte Schmerzensgeld, weil der Zuständige den Winterdienst nicht ausreichend erfüllt habe. Der Beklagte wandte ein, es sei bei den örtlichen Gegebenheiten ausreichend, wenn irgendwo geräumt sei. Die Passanten könnten diesen Bereich als Gehweg nutzen. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht: Es sei für die Fußgänger nicht zumutbar, im Bereich der Fahrbahn zu gehen. Um seine Räumpflicht zu erfüllen, hätte der Beklagte den Bereich räumen müssen, der in der Praxis von Fußgängern genutzt wird und am ehesten einem Gehweg entspricht. Er wurde also zu Schadenersatz verpflichtet (AZ 4 U 57/16).

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