Wäsche in der Wohnung trocknen: Darf ich das? © iStock.com/FTiare

16. November 2023, 14:36 Uhr

Darf ich eigentlich? Wäsche in der Wohnung trocknen: Ist das erlaubt?

Viele Mieter trocknen ihre Wäsche gern in der Wohnung. Vermieter hingegen befürchten oft Schimmelbildung durch Feuchtigkeit – aber können sie das Wäschetrocknen in der Wohnung untersagen? Hier erfährst du, wie es um die Rechtslage steht und was Mieter und Vermieter dürfen.

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Das sagt das Mietrecht: Wäsche trocknen in der Wohnung

Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, Wäsche in der Wohnung zu trocknen, denn das gehört zum normalen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Dabei spielt auch die Tages- und Jahreszeit keine Rolle: Ob du deine Wäsche im Sommer oder im Winter, tagsüber oder über Nacht in der Wohnung trocknest, ist also ganz dir überlassen.

Entsprechende Verbote im Mietvertrag oder in der Hausordnung sind unwirksam, wie das Landgericht Frankfurt entschied (AZ 2/13 O 474/89) – besonders dann, wenn kein Trockenraum, Wäscheboden oder andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Aber auch wenn Vermieter entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, dürfen Mieter ihre Wäsche in der Wohnung trocknen. Das Landgericht Düsseldorf urteilte allerdings, dass sich die Menge der Wäsche dabei im üblichen Rahmen bewegen sollte (AZ 21 T 38/08).

INFO

Wäsche­trock­ner in der Wohnung

Vermieter können das Trocknen der Wäsche mit einem Trockengerät in der Wohnung ebenfalls nicht verbieten, wie das oben genannte Urteil des Landgerichts Düsseldorf unterstreicht. Demnach dürfen Mieter auch dann einen eigenen Trockner in der Wohnung nutzen, wenn es einen Trockenraum im Haus gibt (AZ 21 T 38/08). Vermieter dürfen Mieter allerdings nicht dazu zwingen, einen Trockner anzuschaffen, indem sie die Wäscheleinen im Trockenraum entfernen, wie das Amtsgericht Wiesbaden urteilte (AZ 91 C 6517/11). Wichtig: Der Trockner in der Wohnung sollte ordnungsgemäß angeschlossen sein. Gibt es keine Abluftvorrichtung, empfiehlt sich beispielsweise ein Kondenstrockner, dessen Wasserbehälter regelmäßig geleert werden muss.

Wäsche in der Wohnung trocknen: Schim­mel­ge­fahr berücksichtigen

Mieter haben Vermietern gegenüber eine Obhutspflicht für das gemietete Objekt. Sie müssen sich also darum kümmern, dass die Mietwohnung keinen Schaden nimmt – das gilt auch für das Trocknen von Wäsche in den eigenen vier Wänden.

Durch das Aufhängen der feuchten Wäsche erhöht sich die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung, was bei unsachgemäßer Handhabung zu Feuchtigkeitsansammlungen an Wänden, Decken und Möbeln führen kann. In feuchten, schlecht belüfteten Räumen kann sich daher schnell Schimmel bilden und ausbreiten. Das ist nicht nur gesundheitsschädlich, sondern auch oftmals ein Grund für mietrechtliche Streitigkeiten.

Allerdings reicht allein die Befürchtung, dass es zu Schäden kommen könnte, nicht für ein Verbot seitens des Vermieters aus, wie das Amtsgericht Düsseldorf erklärte (AZ 53 C 1736/08).

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So geht’s richtig: Wäsche aufhängen in der Wohnung

Bestimmte Räume eignen sich besser zum Wäsche aufhängen als andere: Bevorzugt solltest du dazu das Badezimmer verwenden, da dieser Raum auf Feuchtigkeit ausgelegt ist.

Bei schönem Wetter bietet sich auch der Balkon an: Hier darfst du deine Wäsche jederzeit aufhängen, solange deine Nachbarn dadurch nicht belästigt werden – etwa durch heruntertropfendes Wasser.

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Sind Bad und Balkon keine Option und du musst mit dem Wäscheständer auf das Schlaf-, Arbeits- oder Wohnzimmer ausweichen, solltest du besonders im Winter darauf achten, ausreichend zu heizen und großzügig zu lüften. Es reicht also nicht aus, beim Wäschetrocknen in der Wohnung das Fenster auf Kipp zu stellen – Stoßlüften ist die verlässlichere Option.Außerdem sollte die Wäsche in der Maschine gut geschleudert werden, sodass möglichst wenig Restfeuchtigkeit in den Fasern der Textilien hängt.

Kann der Vermieter nachweisen, dass es durch Nachlässigkeit des Mieters zu Schimmelbildung kam, kann er den Mieter dafür abmahnen oder die Wäschetrocknung in der Wohnung untersagen. Solche Entscheidungen sind allerdings immer einzelfallabhängig.

FAZIT

  • Wäsche trocknen in der Wohnung zählt zum ord­nungs­ge­mä­ßen Gebrauch der Mietsache und kann durch den Vermieter oder die Haus­ord­nung nicht ohne weiteres verboten werden.
  • Mieter haben eine Sorg­falts­pflicht und müssen sicher­stel­len, dass die zusätz­li­che Feuch­tig­keit durch aus­rei­chen­des Heizen und Lüften aus der Wohnung trans­por­tiert wird.
  • Es kann zu einer Abmahnung kommen, wenn Vermieter nach­wei­sen können, dass Mieter beim Wäsche­trock­nen nicht aus­rei­chend gelüftet haben und es dadurch zu Schim­mel­bil­dung in der Wohnung kam.
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