10. Mai 2017, 9:58 Uhr
Lärm im Mehrparteienhaus Hellhörige Wohnung: Chancen auf Mietminderung wegen Lärm?
Musik, Poltern, Geschimpfe – wer eine hellhörige Wohnung hat, ist oft ungewollter Zuhörer. Arten die Geräusche aus der Nachbarschaft subjektiv zu Lärm aus, kommt schnell eine Mietminderung ins Spiel. Ob zu Recht oder nicht, ist bei Streitigkeiten vor Gericht im Einzelfall zu entscheiden.
Hellhörige Wohnung: Schallschutz ist geregelt
Grundsätzlich müssen Bewohner von Mehrfamilienhäusern Geräusche von nebenan dulden. Nur weil dort akustische Unruhe herrscht, liegt nicht automatisch ein Lärmpegel vor, der eine Mietminderung rechtfertigt. Bedeutsam sind in dieser Frage das Baujahr des Gebäudes und die seinerzeit geltenden Richtlinien zur Schallisolierung. Die sind bei älteren Wohnungen nicht so streng wie bei modernen.
Maßstäbe: DIN 4109 und VDI 4100
Technisch regelt das seit 1944 die DIN 4109, die etappenweise an die gängige Baupraxis angepasst und entsprechend verschärft wurde. Wurde ein Haus nach der jeweils gültigen Version errichtet, so müssen sich Mieter grundsätzlich mit der Situation abfinden, sofern es sich um bauartbedingt entstehenden Lärm handelt. Dann sind normale Geräusche aus Nachbarwohnungen hinzunehmen. Chancen für eine Mietminderung gibt es allerdings, wenn die Vorgaben der DIN 4109 beim Bau nicht eingehalten worden sind. Vor Gericht klärt das in der Regel ein Sachverständiger. Von Belang ist hier auch die VDI-Richtlinie 4100, die ebenfalls Anforderungen an den Schallschutz in Mehrfamilienhäusern stellt.
Auch situationsbedingter Lärm ist entscheidend
Neben bautechnischen gibt es auch situationsbedingte Ursachen für Lärm. Beispiele dafür sind laute Musik, häufiges Trampeln oder Möbelrücken der Nachbarn. Auch dann ist eine Mietminderung möglich. Die kommt – egal, ob bauart- oder situationsbedingt – ins Spiel, wenn ein Bewohner so viel Lärm ertragen muss, dass ihm die Zahlung der vollen Miete nicht zuzumuten ist. Ab wann das so ist, hängt vom Einzelfall ab.
So ging es in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Lüdinghausen (AZ 4 C 132/78) um eine Mietminderung, die ein Mieter wegen Lärmbelästigung durch einen Nachbarn vorgenommen hatte. Sein Vermieter klagte dagegen – und verlor. Die Richter hielten eine Mietminderung von zehn Prozent für angemessen. Allerdings machten sie deutlich, dass eine hellhörige Wohnung allein noch keine Mietminderung rechtfertige. Mit Geräuschen aus anderen Wohnungen müsse immer gerechnet werden. Entscheidend war in diesem Fall der Lärm aus der Nachbarschaft gewesen.
Vermieter sind übrigens nicht verpflichtet, beim Schallschutz nachzubessern. Es sei denn, sie modernisieren. Dann müssen sie die jeweils gültigen Normen und Richtlinien einhalten.
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