9. Mai 2017, 15:12 Uhr
Zur Urlaubszeit Housesitting: Haften Freunde und Bekannte für Schäden?
Housesitting wird immer beliebter. Vor allem zur Urlaubszeit überlassen viele Reisende ihr Haus oder ihre Wohnung Freunden oder Verwandten. Doch was, wenn es in dieser Zeit versehentlich zu Schäden durch den oder die Housesitter kommt? Wer haftet dann?
Schäden in der Wohnung und die Versicherung will nicht haften? Wir helfen Ihnen. >>
Housesitting: Eigentümer haftet für Schäden
Sie kommen aus dem Urlaub zurück, haben die Wohnung guten Gewissens einem Freund überlassen und dann das: ein Schaden. Ob ein überfluteter Computer durch falsches Blumengießen, eine angeschlagene Vase, ein kaputter Rasenmäher oder ein zerbrochenes Bett – für Schäden muss der Urlauber beziehungsweise regelmäßige Bewohner aufkommen.
Housesitter, die einen Freundschaftsdienst übernommen haben, müssen nicht für Fauxpas in Haus oder Wohnung haften; vorausgesetzt, die Wohnungshüter haben nicht grob fahrlässig gehandelt. Dies gilt nicht nur für Vertraute, die vorübergehend im Haus oder in der Wohnung leben, sondern auch für den Nachbarn, der in Abwesenheit die Blumen gießt oder die Katze füttert. Patzer, die theoretisch auch dem Eigentümer beziehungsweise Mieter hätten passieren können, rechtfertigen keine Schadensersatzklage.
Es gilt ein stillschweigender Haftungsausschluss
Uneigennützige Helfer sind also meist von der Haftung befreit, wenn sie aus dem Nachbars-, Freundes- oder Verwandtenkreis stammen. Die Rechtsprechung ist hier ähnlich wie bei Umzugshelfern. Lässt ein Freund den Lieblingssessel beim Umzug aus Unachtsamkeit fallen, muss er ebenso wie im Schadensfall beim Housesitting nicht haften. Die Gerichte gehen in solchen Fällen normalerweise von einem sogenannten "stillschweigenden Haftungsausschluss" zwischen Helfer und dem, der um Hilfe gebeten hatte, aus. Die Helfer sind so quasi auf der sicheren Seite und können in der Regel nicht belangt werden, wenn sie einen Fehler mit Konsequenzen machen.
Zahlt die Versicherung bei Schäden?
Die Versicherungen zahlen meist nicht. Nur die wenigsten Haftpflichtversicherungen haben einen Zusatzschutz gegen Schäden bei einem Freundschaftsdienst. Problematisch wird es, wenn bei einem Gefälligkeitsdienst größere Schäden entstanden sind. Kommt ein Urlauber beispielsweise nach Hause und findet eine von Einbrechern ausgeräumte Wohnung vor, weil der Housesitter die Fenster versehentlich offengelassen hat, müssen die Versicherungen meist nicht dafür aufkommen. Derartige schwerwiegende Fälle müssen dann im Einzelfall vom Gericht geprüft werden.
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