21. Dezember 2015, 11:14 Uhr
Tierhalter aufgepasst Katzenklappe einbauen: In der Mietwohnung erlaubt?
Viele Katzenhalter möchten in der Mietwohnung eine Katzenklappe einbauen, damit die Tiere jederzeit nach draußen gelangen können. Aber ist der Einbau überhaupt erlaubt – oder kann es deshalb zu Problemen mit dem Vermieter kommen?
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Katzenklappe einbauen: Rechtslage nicht eindeutig
Als Mieter dürfen Sie in einem gewissen Rahmen Veränderungen an der Mietwohnung vornehmen und zum Beispiel die Wände streichen. Zum Einbau von Katzenklappen liegen aber viele Urteile vor, die sich teilweise widersprechen. Zum Beispiel hat das Landgericht Berlin entschieden, dass eine Katzenklappe die Mietsache beschädigt und eine optische Beeinträchtigung darstellt, außerdem könnten Nachbarn sich durch die Katzen im Treppenhaus gestört fühlen (AZ 63 S 199/04). Das Amtsgericht Erfurt entschied in einem anderen Fall dagegen zugunsten des Mieters, dass der Einbau keine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter erlaube (AZ 223 C 1095/98).
Idealfall: Vermieter erlaubt den Einbau
Grundsätzlich sollten Sie zunächst überprüfen, ob Ihr Mietvertrag den Einbau ausdrücklich untersagt. Wenn das nicht der Fall ist und Sie kein Risiko eingehen wollen, sollten Sie sich direkt an den Vermieter wenden. Erlaubt er Ihnen, dass Sie eine Katzenklappe einbauen, sind Sie auf der sicheren Seite. Lassen Sie sich diese Zustimmung am besten schriftlich geben, damit es später nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt.
Versicherungsschutz für die Mietwohnung?
Doch selbst wenn der Einbau für Ihren Vermieter in Ordnung ist, sollten Sie einen weiteren Punkt bedenken: Je nach Art und Position der Katzenklappe erleichtert sie es möglicherweise Einbrechern, in die Wohnung zu gelangen. Es ist dadurch möglich, dass der Schutz Ihrer Hausratversicherung ganz oder teilweise nicht mehr greift, weil Sie durch den Einbau fahrlässig gehandelt haben. Achten Sie also darauf, dass die Türgriffe durch die Katzenklappe weder mit der Hand noch mit Hilfsmitteln erreichbar sind.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.