26. Juni 2018, 13:42 Uhr
Ärger mit Anzeigenblättern Keine Duldung von kostenlosen Zeitungen vor der Haustür
Immer wieder wurden kostenlose Zeitungen gegen den erklärten Willen eines Hauseigentümers einfach vor die Haustür gelegt. Das muss er nicht hinnehmen, entschied das Amtsgericht (AG) Magdeburg (AZ 150 C 518/17).
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Hauseigentümer klagt auf Unterlassung
Gegenstand der Klage war die unerwünschte Ablage von Anzeigenblättern vor einem Mietshaus in Magdeburg. Geklagt hatte der Eigentümer des Hauses, in dem die Briefkästen nur durch die Hauseingangstür erreicht werden können. Der Beklagte ist Herausgeber einer zweimal wöchentlich erscheinenden Zeitung, die er auch kostenlos verteilt. War die Haustür des betreffenden Hauses verschlossen und die Briefkästen damit nicht erreichbar, wurden die Anzeigenblätter einfach vor der Haustür abgelegt. Der Hauseigentümer war so gezwungen, diese vor der Tür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Zeitungen einzusammeln und zu entsorgen. Er forderte den Beklagten mehrfach auf, die Ablage des Anzeigenblattes einzustellen. Anfangs kam dieser der Aufforderung noch nach, dann aber nicht mehr.
Gericht sieht Eingriff in Eigentum des Hauseigentümers
Das AG Magdeburg beurteilte die wiederholte Ablage der Zeitungen gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers als einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum. Daraus resultiert seiner Auffassung nach ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Beklagte hat es daher zu unterlassen, das Anzeigenblatt vor der Haustür des Klägers abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen.
Unterlassungsanspruch für Handzettel obergerichtlich akzeptiert
Wie das Gericht ausführt, ist ein Unterlassungsanspruch für kostenlose Handzettel bereits obergerichtlich anerkannt worden. Eine solche unzulässige Beeinträchtigung sieht es auch in diesem Fall. Dabei sei es vollkommen unerheblich, ob es sich um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele. Vielmehr sei entscheidend, ob die Zustellung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. In diesem Fall sei die Zustellung eindeutig nicht gewünscht. Weiterhin führte es aus, dass ein Anzeigenblatt aus wesentlich mehr Papier bestehe als ein bloßer Handzettel. Insofern sei auch der Beseitigungsaufwand und der Grad an Verschmutzung durch umherfliegende Seiten deutlich höher – das spreche für einen unzulässigen Eingriff. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die zunächst dagegen eingelegte Berufung zurückgezogen wurde.
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