Kündigungsausschluss im Mietvertrag: Das ist möglich thodonal, Fotolia

15. August 2016, 10:00 Uhr

Kündigungsverzicht Kün­di­gungs­aus­schluss im Miet­ver­trag: Das ist möglich

Ein Kündigungsausschluss im Mietvertrag sorgt dafür, dass das Mietverhältnis für eine vereinbarte Zeit nicht gekündigt werden kann. Dieser Kündigungsverzicht bringt sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich. Mieter sollten also genau überlegen, ob sie sich darauf einlassen wollen, und sich über ihre Rechte informieren.

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Wech­sel­sei­ti­ger Kün­di­gungs­aus­schluss im Mietvertrag

Advocard-WohnungsrechtsschutzIn einigen Mietverträgen sieht eine Klausel vor, dass beide Seiten das Mietverhältnis für einen bestimmten Zeitraum nicht kündigen können. Das kann sowohl für Vermieter als auch für Mieter Vorteile mit sich bringen, schließlich ist dadurch eine gewisse Sicherheit gewährleistet. Der Vermieter darf zum Beispiel selbst dann nicht kündigen, wenn eigentlich die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung erfüllt sind. Gerade bei Eigentumswohnungen in begehrten Lagen können Mieter also durch den beidseitigen Kündigungsverzicht eine höhere Planungssicherheit erhalten.

Ein­sei­ti­ger Kün­di­gungs­aus­schluss nur für Mieter

Wenn der Vermieter allerdings einen einseitigen Kündigungsausschluss im Mietvertrag vereinbaren will, ist das für den Mieter von Nachteil: Er gibt seine Flexibilität auf und erhält im Gegenzug selbst keine Sicherheit. In formularmäßigen Mietverträgen hat die Rechtsprechung solche Klauseln deshalb regelmäßig für unwirksam erklärt. Individualvertraglich ist ein solcher Kündigungsverzicht aber möglich. Dann kann der Mieter zumindest versuchen, die Aufnahme einer Nachmieterklausel zu erwirken: Damit ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter auch vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, sofern dieser einen geeigneten Nachmieter stellt.

Wann der Kün­di­gungs­ver­zicht unwirksam ist

Zumindest in Formularmietverträgen hat die Rechtsprechung gezeigt, dass ein Kündigungsausschluss im Mietvertrag unwirksam ist, wenn er die Dauer von vier Jahren überschreitet. Dann ist die komplette Klausel nicht gültig und der Mieter kann jederzeit – unter Beachtung der regulären Frist – kündigen. In Individualvereinbarungen sind aber auch längere Zeiträume möglich.

Ein Sonderfall gilt bei der Vermietung an Studenten: So erklärte zum Beispiel das Amtsgericht Saarbrücken einen Kündigungsausschluss von zwei Jahren im Mietvertrag mit einem Studenten für unwirksam (AZ 3 C 313/15). Durch den Kündigungsverzicht werde der Mieter unangemessen benachteiligt, da bei Studenten zum Beispiel wegen eines möglichen Studienplatzwechsels eine größere Flexibilität erforderlich sei.

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