11. Januar 2017, 11:54 Uhr
Krach von nebenan Zimmerlautstärke: Das bedeutet der Begriff
Bumm, bumm, bumm – die Nachbarn drehen die Musik ordentlich auf und halten offenbar nicht viel von der Zimmerlautstärke. Das sollten sie aber. Denn wer ihre Grenzen überschreitet, stört nicht nur andere, sondern setzt sich womöglich juristischem Ärger aus.
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Gerichtliches Wirrwar um die Zimmerlautstärke
Im Mietrecht spielt der Begriff der Zimmerlautstärke eine wichtige Rolle. Und eine schwammige zugleich, denn der Terminus ist nicht eindeutig definiert. Wer sich ihm nähern will, muss sich an Urteile halten. Diese fallen durchaus unterschiedlich aus, vor allem in der Deutung der Zimmerlautstärke.
Für das Landgericht Nürnberg-Fürth (AZ 13 S 5296/90) zum Beispiel ist diese gegeben, wenn Geräusche nur in dem Raum vernehmlich sind, in dem sie entstehen. Sind sie in einem angrenzenden Zimmer zu hören, sei die Zimmerlautstärke überschritten. Eine vergleichbare Einschätzung gaben die Richter des Landgerichts Kleve ab (AZ 6 S 70/90). Sie führten gleichzeitig einen objektiven Maßstab ein. Demnach ist die Zimmerlaustärke tagsüber ab einem Wert von 40 Dezibel und nachts ab 30 Dezibel überschritten. Übrigens ist nach dem Mietrecht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr die Nachtruhe einzuhalten.
Gericht: Die Vernunft soll walten
Vom Tisch ist das Problem damit allerdings nicht. So wollte sich das Landgericht Hamburg der Meinung der Kollegen nicht anschließen. Nach seinem Urteil (AZ 317 T 48/95) ist die Zimmerlautstärke einfach dann überschritten, wenn Nachbarn Musik oder andere Geräusche deutlich vernehmen. Aber auch nur dann. Der Grund: Mietern oder Wohnungsbesitzern müsse es erlaubt sein, ein befriedigendes Hörerlebnis zu haben, jedenfalls solange es angesichts der baulichen Voraussetzungen als normales Wohngeräusch hinzunehmen sei. Als Maßstab gelte hier ein vernünftiges Verhalten. Das heißt, dass beide Seiten aufeinander Rücksicht nehmen müssen.
Sind die Urteile überhaupt etwas wert?
Auch das Landgericht Berlin beschäftigte sich mit dem Thema Zimmerlautstärke. Seiner Ansicht (AZ 67 T 227/11) nach ist der Begriff grundsätzlich zu ungenau. Mangels einer konkreten gesetzlichen Definition sowie einer klaren Rechtssprechung seien Urteile in dieser Hinsicht überhaupt nicht möglich.
Für Nachbarn, die sich wegen Lärm streiten, heißt das: Jeder Fall ist individuell zu beurteilen und hängt letztlich von der Einschätzung des jeweiligen Gerichts ab. Hilfreich kann ein Lärmprotokoll sein, in dem Sie sich Zeit und Dauer von zu lauter Musik oder sonstigen störenden Geräuschen notieren. Unter Umständen ist es ratsam, vor rechtlichen Schritten gegen den Verursacher wegen des Lärms die Miete zu mindern und so Druck auf den Vermieter auszuüben. Ein Anwalt kann Sie vor diesem Schritt rechtlich beraten.
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