12. August 2022, 14:34 Uhr
So geht's richtig Mängelrüge schreiben: Alles zu Inhalt, Frist und Vorgehen
Wer Handwerker engagiert, hat Anspruch auf eine makellose Umsetzung des Auftrags. Doch nicht immer gelingt alles, wie vereinbart. Stellst du eine fehlerhafte Ausführung fest, solltest du diese dem verantwortlichen Unternehmen melden. Dafür setzt du eine Mängelrüge auf und wahrst so dein Recht auf Ersatz oder Nachbesserung. Hier erfährst du, wie du dabei vorgehen solltest.
Mit einem Rechtsschutz sind Sie immer auf der sicheren Seite. >>
Was ist eine Mängelrüge?
Fehler von Handwerkern oder Dienstleistern sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch teure Folgen haben. Das gilt vor allem bei Baumängeln, deren Beseitigung oft mit hohen Kosten verbunden ist. Auf diesen müssen die Auftraggeber allerdings nicht sitzen bleiben, denn Bauherren haben einen Anspruch auf eine vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten. Juristisch ist hier von Nacherfüllung die Rede.
Dazu heißt es in § 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): “Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.” Aufwand und Kosten hat demnach der Verursacher zu tragen.
Der muss allerdings in Form einer Mängelrüge von dem Missstand in Kenntnis gesetzt werden. Diese richten Betroffene an das ausführende Unternehmen und schildern darin den Missstand. Sie wahren mit der Mängelrüge also ihren Anspruch auf Nacherfüllung für nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen und können eine vertragliche oder gesetzliche Gewährleistung durchsetzen.
Mängelrüge schreiben: Was ist zu beachten?
Für die Form der Mängelrüge gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Du kannst sie also grundsätzlich frei gestalten. Es empfiehlt sich jedoch, sie schriftlich aufzusetzen und als Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Achtung: Hinweise im Bauvertrag zur Versandart solltest du befolgen. Hier kann vorgegeben sein, ob die Mängelrüge per E-Mail, Fax oder als Brief eingehen muss.
Sobald du einen Mangel festgestellt hast, solltest du direkt eine Mängelrüge aufsetzen und verschicken. Sei im Ton stets sachlich, auch wenn die Fehler gravierend und ärgerlich sind.
Doch was gehört alles in eine Mängelrüge? Diese Punkte solltest du mit aufnehmen:
- Führe die beteiligten Vertragsparteien auf und mache konkrete Angaben zu deinem Bauvorhaben und zu deinem Vertrag, auf den du dich beziehst.
- Dokumentiere die Baumängel beispielsweise mit Fotos. Beschreibe die Fehler möglichst genau und teile der Firma mit, wo und wann sie aufgetreten sind. Das hilft den Handwerkern bei der Planung der Nacherfüllung.
- Setze für die Nacherfüllung eine In der Regel gelten zwei Wochen als angemessen, um Baumängel zu beseitigen bzw. auszubessern. Du bist zwar nicht zur Fristsetzung verpflichtet, setzt du jedoch einen konkreten zeitlichen Rahmen, können sich alle Beteiligten daran orientieren.
- Bitte um eine Antwort auf deine Mängelrüge sowie auf eine verbindliche Terminabsprache zur Nacherfüllung.
Übrigens: Wie die Nacherfüllung erbracht wird, ist Sache des ausführenden Unternehmens. Hier musst du dich also in Zurückhaltung üben. Ebenso solltest du bedenken, dass bei Hochbauarbeiten gewisse Spielräume gelten und du kleinere Abweichungen hinnehmen musst. Zieh im Zweifel Sachverstand von Dritten wie Gutachtern hinzu.
Gut zu wissen: Solange die Mängel bestehen, brauchst du die in dieser Zeit entstehenden Kosten für Handwerkerrechnung nicht zu begleichen.
Der Handwerker reagiert nicht auf die Mängelrüge
Sollte ein gesetzter Termin für eine Nachbesserung verstreichen, stellst du zeitnah eine zweite Frist. Du kannst nun auch ankündigen, bei anhaltender Nichterfüllung ein anderes Unternehmen mit der Nachbesserung zu beauftragen – auf Kosten des Verursachers der Baumängel. Auch möglich: Du kündigst den Bauvertrag nach § 649 BGB. In diesem Fall brauchst du bis dahin ausstehende Leistungen nicht zu bezahlen. Wenn es so weit kommt, kann juristischer Beistand sinnvoll sein.
- Verursachen Handwerker Baumängel, müssen Sie die Gelegenheit zur Nacherfüllung bekommen.
- Um ihre Ansprüche auf Behebung der Mängel zu behalten, müssen Bauherren den verursachenden Unternehmen eine Mängelrüge erteilen.
- Die Mängelrüge sollte eine konkrete Frist für die Mängelbeseitigung enthalten.
- Erfolgt darauf keine Reaktion, sollte ein zweiter Termin angesetzt werden. Zusätzlich kann mit der Kündigung des Vertrags gedroht werden.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.