25. Oktober 2017, 10:48 Uhr
Ärger um Bohrlöcher Dübellöcher verschließen beim Auszug: Ist es Pflicht?
Das Thema Dübellöcher sorgt zwischen Mietern und Vermietern öfter für Streit. Dabei ist die Rechtslage ganz einfach. Sie entscheidet sich an der Klausel für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag.
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Wer muss Schönheitsreparaturen durchführen?
Sie sind klein, rund und manchmal sehr zahlreich – Dübellöcher. Wer schwere Bilder, Schränke, Regale und ähnliche Gegenstände aufhängt, der kommt um sie nicht herum. Die Frage ist, was mit ihnen geschieht, wenn ein Mietverhältnis endet. Muss der Mieter vor dem Auszug die Löcher in der Wand verschließen oder nicht? Er muss es nicht, wenn laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen – umgangssprachlich auch Kleinreparaturen genannt – beim Vermieter liegen. Dann hat der Mieter lediglich die Dübel zu entfernen. Das dürfte allerdings recht selten der Fall sein, denn meistens wälzt der Vermieter per Klausel die Pflicht für Schönheitsreparaturen auf die Mieter ab.
Reparaturen fachgerecht ausführen
Das Füllen der Bohrlöcher ist fachgerecht vorzunehmen. Üblicherweise geschieht das mit Gips und ähnlichen Spachtelmassen. Wichtig ist, dass diese nicht wasserabweisend sind. Ansonsten entstehen beim späteren Überstreichen der Wände an den überputzten Stellen Flecken. Die braucht der Vermieter nicht hinzunehmen. Stoffe wie Silikon sind daher für diese Art der Schönheitsreparatur ungeeignet.
Dübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Der Vermieter kann den Mietern deren Bohren also nicht verbieten. Gerichtlicher Streit entbrennt allerdings manchmal über die Anzahl von Dübellöchern. Gibt es davon zu viele, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings hängt das vom Einzelfall ab. So entschied das Amtsgericht München (AZ 473 C 32372/13), dass 59 Löcher hinzunehmen sind. Das Landgericht Berlin (AZ 63 S 216/13) erlaubte anstandslos 149 Bohrungen in einer Wohnung.
Angebohrte Fliesen müssen nicht ersetzt werden
Auch das Thema angebohrte Fliesen landet zuweilen vor Gericht, wenn es um Schönheitsreparaturen geht. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ VIII ZR 10/92). Demnach müssen Mieter betreffende Fliesen in Küche oder Badezimmer nicht ersetzen, sondern nur die Dübellöcher darin verschließen. Anders lautende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam.
Allerdings gelten Bohrungen in Fliesen als Substanzverletzung. Deshalb sollten nach Ansicht des AG Köpenick (AZ 4 C 64/12) Dübellöcher möglichst in den Fugen gesetzt werden. Alte Bohrungen gehen übrigens nicht zu Lasten neuer Mieter. Sie sollten beim Einzug die vorgefundenen Dübellöcher daher dokumentieren. Lassen sich die angeführten Fragen nicht gütlich beilegen, sondern kommen vor Gericht, werden sie dort meistens als Einzelfälle behandelt. Juristischer Beistand ist daher ratsam.
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