Mietern mit Messie-Wohnung kann der Vermieter nicht einfach so kündigen trekandphoto, Fotolia

14. August 2017, 10:40 Uhr

Vermüllte Wohnung Messie-Wohnung: Was können Vermieter tun?

Eine Messie-Wohnung entsteht nicht spontan. Da die Betroffenen ihr Problem aber zu verbergen suchen, merken Vermieter erst spät, was in der Wohnung passiert. Menschen mit Messie-Syndrom leiden unter einer psychischen Störung, die dazu führt, dass sie wertvolle und wertlose Dinge nicht unterscheiden können. In der Folge horten sie Dinge wie alte Zeitungen und Plastikflaschen, mitunter aber auch vergammeltes Essen.

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Miet­ver­trag kündigen wegen Messie-Wohnung?

Mieter sind in Deutschland stark geschützt. Wenn Ihr Mieter unter dem Messie-Syndrom leidet, können Sie allein wegen der exzessiven Sammelleidenschaft noch nicht einfach den Mietvertrag kündigen. Vielmehr müssen gewichtige Gründe vorliegen: Zum Beispiel eine Gefährdung der Mietsache oder unzumutbare Auswirkungen auf die anderen Mieter.

Stapeln sich Zeitungen bis unter die Decke, gefährdet das nicht die Mietsubstanz. Ziehen aber vernachlässigte Haustiere und Müll Ungeziefer an, besteht eine echte Gefahr und der Mieter mit dem Messie-Syndrom verletzt seine Obhutspflicht. Dann können Sie handeln.

Messie-Wohnung als Kün­di­gungs­grund ist Abwägungssache

Ob die Belästigungen – zum Beispiel durch Gerüche, die ins Treppenhaus dringen – unzumutbar sind, entscheidet das Gericht immer individuell. Dokumentieren Sie auf jeden Fall alle Beschwerden, die über die Messie-Wohnung eingehen, um eine Chance zu haben, den Mietvertrag kündigen zu können.

Bei der Entscheidung werden die Fürsorgepflicht des Vermieters gegenüber den anderen Mietern und die Interessen des Mieters, dort weiter wohnen zu dürfen, gegeneinander abgewogen. Alter und Mietdauer spielen dabei eine Rolle und der Gesetzgeber erwartet auch besondere Rücksichtnahme bei psychischen Störungen – wie etwa dem Messie-Syndrom.

Das können Sie tun, bevor Sie den Miet­ver­trag kündigen

Suchen Sie zuerst das persönliche Gespräch und setzen Sie dem Mieter eine Frist zur Beseitigung der unhygienischen Zustände. Wenn das nicht hilft, versenden Sie eine Abmahnung. Beides sollte zeitnah, also binnen zwei Wochen, nach Entstehen beziehungsweise Bekanntwerden der Störung erfolgen.

Sollte der Mieter mit dem Messie-Syndrom der Lage nicht mehr Herr werden, können Sie das Betreuungsgericht einschalten, das dem Mieter möglicherweise einen Betreuer zuteilt. Dieser ist dann in Zukunft Ihr Ansprechpartner.

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