Mieterhöhung nach Modernisierung: BGH urteilt zu Härtefall istock.com/ah_fotobox

10. Oktober 2019, 12:14 Uhr

Mieter lebt von Hartz IV Miet­erhö­hung nach Moder­ni­sie­rung: BGH urteilt zu Härtefall

Wenn ein Hartz-IV-Empfänger nach einer Modernisierungsmaßnahme eine deutliche Mieterhöhung hinnehmen soll, kann das einen unzumutbaren Härtefall darstellen. Und zwar auch dann, wenn die Wohnung nach Maßstäben des Jobcenters als "zu groß" gilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu in einem Fall aus Berlin entschieden (AZ VIII ZR 21/19).

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Mieter berief sich auf Härtefall-Regelung

Die Mieterhöhung, um die es im verhandelten Fall ging, war beträchtlich: 240 Euro mehr pro Monat sollte ein Hartz-IV-Empfänger aus Berlin-Charlottenburg nach der Modernisierung des 1929 erbauten Hauses für seine Wohnung zahlen. Dabei wurden das oberste Geschoss und die Außenfassade gedämmt, ein stillgelegter Fahrstuhl wieder in Betrieb genommen und die Balkone vergrößert.

Die Mieterhöhung sollte zum 1. Januar 2017 greifen. Bis dahin lag die Kaltmiete des Mannes bei rund 575 Euro monatlich, hinzu kamen 90 Euro Heizkostenvorschuss. Rund 463 Euro zahlte davon das Jobcenter.

Der Mieter berief sich auf einen unzumutbaren Härtefall: Gemäß § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen, wenn sie "für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist". Er ging gegen die Mieterhöhung gerichtlich vor.

 

BGH: Woh­nungs­grö­ße in diesem Fall nicht entscheidend Mehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutz

Die Vermieterin argumentierte, dass die Wohnung mit 86 Quadratmetern für den alleinstehenden Mieter ohnehin deutlich zu groß sei. Für eine Einzelperson gilt laut den Vorgaben, mit denen das Jobcenter arbeitet, eine Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern als angemessen.

Dies war für den BGH jedoch nicht entscheidend. Als bedeutsamer werteten die Karlsruher Richter die Tatsache, dass der Mieter bereits seit 1962 in der Wohnung lebt, in die er als Kind zusammen mit seinen Eltern eingezogen war. Entsprechend habe er eine enge Bindung an die Wohnung und das Umfeld, das seit mehr als 50 Jahren seinen Lebensmittelpunkt darstelle. Für diesen Einzelfall könne man damit durchaus von einem Härtefall sprechen, wenn der Mann durch die Mieterhöhung zum Auszug gezwungen sein sollte.

 

Beru­fungs­ge­richt muss über konkrete Höhe der Miet­erhö­hung entscheiden

Mit dem höchstrichterlichen Urteil ist aber noch nicht entschieden, wie viel Miete der Berliner Hartz-IV-Empfänger künftig zahlen muss. Der BGH verwies den Fall zur Prüfung zurück an das Landgericht Berlin. Dieses hatte bereits im Berufungsverfahren einige der entstandenen Kosten für nicht umlagefähig erklärt, muss nach Vorgabe des BGH nun noch aber weitere Details prüfen.

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