Mietminderung wegen Hitze: Geht das? ©Alliance/Fotolia

2. Juli 2019, 10:54 Uhr

Darf ich eigentlich? Miet­min­de­rung wegen Hitze: Geht das?

Bei sommerlichen Temperaturen heizen sich Wohnungen schnell auf, vor allem im Dachgeschoss. Kommt dann eine Mietminderung infrage? Für die Außentemperaturen kann der Vermieter schließlich nichts. In bestimmten Fällen sind Mieter aber trotzdem berechtigt, wegen Hitze die Miete zu mindern.

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Keine gesetz­li­che Regelung zu Höchst­tem­pe­ra­tu­ren in Mietwohnungen

Eine gesetzliche Regelung dazu, wie warm es in einer Mietwohnung höchstens werden darf, gibt es in Deutschland nicht. Das ist nur für den Arbeitsplatz festgeschrieben. Dort gilt gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) unter anderem: Ab 26 Grad in den Arbeitsräumen soll der Arbeitgeber Maßnahmen zur Abkühlung unternehmen, und ab 35 Grad sind zumindest Büroräume zum Arbeiten nicht mehr geeignet.

Für deine Privatwohnung kannst du dich darauf leider nicht automatisch berufen – hier kommt es stark auf den Einzelfall an. Die Richtlinie für den Arbeitsplatz kann dabei aber als Anhaltspunkt dienen.

 

Miet­min­de­rung – oder eigenes Risiko, wenn man im Dach­ge­schoss wohnt?

Sommerliche Temperaturen allein sind kein Mietmangel. Das Amtsgericht Leipzig entschied 2004 beispielsweise: In einer Dachgeschosswohnung müssen Mieter damit rechnen, dass es im Sommer heiß werden kann – eine Mietminderung ist aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (AZ 164 C 6049/04).

Trotzdem müssen Mieter deutliche Einschränkungen der Wohnqualität durch die Hitze nicht in jedem Fall hinnehmen. Dies zeigen zwei weitere Gerichtsentscheidungen:

  • 2004 sprach das Amts­ge­richt Hamburg einem Dach­ge­schoss-Mieter einen Anspruch auf 20 Prozent Miet­min­de­rung wegen Hitze zu (AZ 46 C 108/04). Tagsüber wurde es in der Wohnung bei Som­mer­hit­ze über 30 Grad warm, auch nachts sanken die Tem­pe­ra­tu­ren nicht unter 25 Grad. Ent­schei­dend war hier: Der Wär­me­schutz entsprach nicht dem Stand der Technik, der für die Neu­bau­woh­nung vor­ge­schrie­ben war. Es handelte sich also um einen Sach­man­gel, ent­schie­den die Richter.
  • 2007 befasste sich der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof des Landes Berlin mit einem besonders extremen Fall von Hit­ze­ent­wick­lung in einer Dach­woh­nung. Diese wurde im Sommer bis zu 46 Grad warm. Die Mieterin verlangte erfolglos vom Vermieter, den Mangel zu besei­ti­gen. Schließ­lich kündigte sie die Wohnung rund ein Jahr nach Einzug fristloszu Recht, wie der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof im Nach­hin­ein bestä­tig­te (AZ 40/06).

Sind eindeutig Baumängel der Grund für die starke Hitze in der Wohnung, stehen die Chancen auf eine Mietminderung also grundsätzlich nicht schlecht. Allerdings spielt auch das Verhalten des Mieters eine Rolle: Gibt es zum Beispiel Außenjalousien, müssen sie im Sommer tagsüber heruntergelassen werden, um das Aufheizen der Wohnung zu verhindern.

 

Uner­träg­li­che Hitze in der Wohnung: So solltest du vorgehen

Du kannst vor Hitze kaum noch schlafen und denkst darüber nach, die Miete zu mindern?

  • Dein erster Schritt: Doku­men­tie­re die Tem­pe­ra­tu­ren, denn im Streit­fall musst du sie später belegen können. Dabei hilft zum Beispiel ein Ther­mo­me­ter mit Spei­cher­funk­ti­on. Auch Zeugen sind hilfreich.Mehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutz
    Suche parallel dazu das Gespräch mit dem Vermieter. Viel­leicht findet ihr dabei schon eine Lösung.
  • Wenn nicht, infor­mierst du den Vermieter am besten nochmals schrift­lich über die Tem­pe­ra­tu­ren in deiner Wohnung und forderst ihn gleich­zei­tig auf, Gegen­maß­nah­men zu ergreifen. Dafür setzt du eine Frist, zum Beispiel 14 Tage.
  • Tut sich innerhalb der Frist nichts, kann die Miet­min­de­rung der nächste Schritt sein.
  • Dabei ist es wichtig, auf die ange­mes­se­ne Höhe zu achten und die Miete nicht zu stark zu mindern. Miet­min­de­rungs­ta­bel­len geben dazu Auf­schluss. Im Zweifel kann dich auch ein Anwalt beraten.
  • Wichtig außerdem: Eine Miet­min­de­rung ist nur anteilig möglich für die Tage, an denen es so heiß war, dass die Wohn­qua­li­tät beein­träch­tigt war – nicht pauschal für einen ganzen Monat.
FAZIT
  • Eine Miet­min­de­rung wegen Hitze ist nicht aus­ge­schlos­sen, wenn­gleich es für Pri­vat­woh­nun­gen keine gesetz­lich fest­ge­leg­ten Höchst­tem­pe­ra­tu­ren gibt.
  • Um die Miet­min­de­rung durch­zu­set­zen, muss es sich in der Regel um eine unge­wöhn­lich starke Hit­ze­ent­wick­lung handeln, die zum Beispiel auf einen Baumangel zurückgeht.
  • ichtig ist es, die Tem­pe­ra­tu­ren zu doku­men­tie­ren, um sie später belegen zu können.
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