29. November 2019, 12:14 Uhr
Darf ich eigentlich? Mietvertrag ändern: In diesen Fällen ist es möglich
Kann man seinen Mietvertrag ändern und an eine neue Lebenssituation anpassen? Denn Veränderungen passieren nun mal: Ehepaare trennen sich und einer möchte ausziehen. Oder andersherum: Ein neuer Partner soll mit in die Wohnung einziehen. Wir sagen dir, welche Möglichkeiten du in solchen und anderen Fällen hast und wann der Vermieter seinerseits Änderungen am Mietvertrag vornehmen darf.
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Mietvertrag: Änderungen in der Regel nur einvernehmlich möglich
Im Mietvertrag sind wesentliche Punkte des Mietverhältnisses festgelegt, etwa die Namen von Mieter und Vermieter, die Höhe der Miete und die Beschreibung des vermieteten Objekts. Ändert sich etwas an diesen Angaben, erfordert das in der Regel eine Änderung des Mietvertrages.
Allerdings gilt auch im Mietrecht: "Verträge sind einzuhalten" – und zwar für die gesamte Laufzeit. Geändert werden können bestehende Mietverträge daher meist nur im Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter.
Änderungen des Mietvertrags sollten immer schriftlich in einem separaten Dokument festgehalten werden, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Dieses Dokument sollte anschließend zusammen mit dem ursprünglichen Mietvertrag aufbewahrt werden.
Trennung und Auszug: Anspruch auf Änderung des Mietvertrags?
Folgende Ausgangssituation: Ein zusammenlebendes Paar trennt sich. Beide stehen als Mieter im Mietvertrag und einer möchte nach der Trennung die Wohnung allein übernehmen. Auch in diesem Fall muss zunächst eine Einigung mit dem Vermieter her. Die Mieter können den Mietvertrag nicht einseitig ändern, wenn ein Partner auszieht.
Eine Ausnahme gilt jedoch für (noch) verheiratete Paare, die sich im Scheidungsverfahren befinden oder dieses bereits hinter sich haben. Wenn beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben haben und sich einig darüber sind, wer die Wohnung künftig nutzen soll, müssen sie den Vermieter darüber informieren. Der in der Wohnung verbleibende Ex-Partner hat gemäß § 1568a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch darauf, das Mietverhältnis allein fortführen zu dürfen. Diese Regelung gilt in gleicher Weise für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Partner zieht mit ein: Mietvertragsänderung nicht zwingend nötig
Wenn der Partner des Mieters mit in die Wohnung ziehen soll und der Vermieter keinen Anlass hat, dies zu untersagen, gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Der Partner zieht "einfach so" mit ein und ist dann Bewohner, aber kein Mieter. Am Mietvertrag ändert sich nichts.
- Der Partner wird als gleichberechtigter Mieter mit in den Mietvertrag aufgenommen. Dies ist nur möglich, wenn der Vermieter zustimmt. Beide Partner haben dann jedoch als Mieter jeweils dieselben Rechte und Pflichten.
- Eine eher selten gewählte Lösung: Der Partner wird Untermieter, entsprechend wird ein Untermietvertrag abgeschlossen. Auch das geht nur mit Erlaubnis des Vermieters.
Neuer Eigentümer: Kein Anspruch auf Änderung des Mietvertrags
Der bisherige Eigentümer verkauft die Wohnung: In diesem Fall sind Mieter geschützt, denn der neue Vermieter hat keinen Anspruch darauf, den Mietvertrag einseitig inhaltlich zu ändern. Er darf auch nicht verlangen, einen neuen, für ihn vorteilhafteren Mietvertrag mit dem Mieter abzuschließen. Er tritt lediglich in den bestehenden Mietvertrag ein. Es gilt: "Kauf bricht nicht Miete".
Fortsetzungsanspruch bei befristetem Mietvertrag
Bei einem befristeten Mietvertrag endet das Mietverhältnis normalerweise zum angegebenem Datum. Unter bestimmten Bedingungen kann der Mieter aber eine Änderung verlangen:
- Wenn der Befristungsgrund (zum Beispiel Eigenbedarf oder Abriss) später als angenommen eintritt, kann er eine Verlängerung um den entsprechenden Zeitraum fordern.
- Fällt der Befristungsgrund ganz weg, kann der Mieter sogar eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
Der Mieter hat gemäß § 575 Absatz 3 BGB unter den genannten Bedingungen einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters. Wichtig aber: Der Mieter muss die Fortsetzung des Mietvertrages verlangen, bevor die Befristung abgelaufen ist.
Mieterhöhung und Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung
Die Höhe der Miete, ebenfalls ein zentraler Bestandteil des Mietvertrags, darf der Vermieter unter bestimmten Bedingungen einseitig ändern – in der Regel handelt es sich dann um eine Mieterhöhung. Dazu ist er oft berechtigt, wenn er zum Beispiel Modernisierungsmaßnahmen durchführt oder wenn eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ansteht.
Eine weitere Möglichkeit, Inhalte des Mietvertrags einseitig zu ändern, steht beiden Parteien zu: Ist im Mietvertrag die Vorauszahlung von Betriebskosten vereinbart, dürfen Mieter oder Vermieter nach einer Abrechnung schriftlich die Anpassung der Abschlagszahlungen auf eine angemessene Höhe erklären. Dabei darf sowohl nach oben wie auch nach unten korrigiert werden.
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