7. Juni 2019, 11:28 Uhr
So geht's richtig Mietvertrag auf Lebenszeit: Das solltest du wissen
In Zeiten knappen Wohnraums freuen sich Mieter vor allem in Metropolen wie München oder Berlin über eine kontinuierliche Bleibe. Ein Mietvertrag auf Lebenszeit bedeutet grundsätzlich, dass der Bewohner bis an sein Lebensende in der Wohnung wohnen darf. Dennoch ist eine Kündigung durch den Vermieter nicht ausgeschlossen.
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Bis zum Lebensende in den vertrauten vier Wänden bleiben: Eine solche Vereinbarung lässt sich auf verschiedenen Wegen erreichen.
Ein Mietvertrag auf Lebenszeit erlaubt dem Mieter, bis zu seinem Lebensende gegen Mietzahlung in der Wohnung zu leben. Bestimmte Kündigungsgründe sind dennoch zulässig. Ein solcher Vertrag muss gemäß § 550 BGB schriftlich geschlossen werden.
Lebenslanges Wohnrecht: Das sogenannte dingliche Wohnrecht wird ins Grundbuch eingetragen. Oft bedeutet es Wohnen ohne Mietzahlung. Einfach kündigen kann der Immobilienbesitzer dem Bewohner hier nicht.
Ein Leihvertrag zwischen dem Besitzer der Immobilie und dem Bewohner im Hinblick auf lebenslanges Wohnen bedeutet: keine Mietzahlungen, aber auch relativ leichte Kündbarkeit.
Mietvertrag auf Lebenszeit: Befristung durch Lebensdauer ist möglich
Um lebenslanges Wohnen zur Miete zu vereinbaren, genügt ein ganz normaler Mietvertrag – mit dem Zusatz, dass das Mietverhältnis durch die Lebensdauer des Mieters befristet ist. Die rechtliche Wirksamkeit dieser Befristung auf Lebenszeit bestätigt zum Beispiel ein Urteil des Landgerichts (LG) Freiburg aus dem Jahr 2013 (AZ 3 S 368/12).
Im konkreten Fall wollte ein Vermieter einen seit Jahrzehnten geltenden Mietvertrag auf Lebenszeit kündigen. Seine Begründung war, dass kein Befristungsgrund nach § 575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliege. Demzufolge sei der Mietvertrag ein ganz normaler und somit vor Beendigung der Frist kündbar. Das LG Freiburg erklärte die Befristung auf Lebenszeit jedoch für zulässig, obwohl sie nicht ausdrücklich in § 575 BGB genannt wird. Denn: Davon abweichende Gründe seien nur unwirksam, wenn sie den Mieter benachteiligen. Dass der Mietvertrag bis zum Lebensende gelten soll, ist jedoch für den Mieter in der Regel ein Vorteil.
Kündigung eines Mietvertrags auf Lebenszeit: Wann ist es möglich?
Auch ein Mietvertrag auf Lebenszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter gekündigt werden. Legitime Kündigungsgründe sind in § 573 BGB aufgeführt. Zum Beispiel:
- Eigenbedarf: Generell hat ein Vermieter immer die Möglichkeit, wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Allerdings kommt es insbesondere bei einem Mietvertrag auf Lebenszeit darauf an, ob es sich um einen sogenannten Härtefall handelt. Ist der Mieter schon sehr alt oder gesundheitlich eingeschränkt, sodass ihm ein Umzug nicht zuzumuten ist, kann das schwerer wiegen als der Eigenbedarf.
- Pflichtverletzung: Es gibt gleich mehrere Pflichtverletzungen seitens des Mieters, die eine Kündigung zur Folge haben können – zum Beispiel Zahlungsverzug, Störung des Hausfriedens und Verstöße gegen die Hausordnung. Benimmt sich ein Mieter wiederholt und mutwillig daneben oder zahlt die Miete nicht, schützt ihn auch kein Mietvertrag auf Lebenszeit vor einer Kündigung.
- Wirtschaftliche Verwertung: Mietvertrag auf Lebenszeit – und dann wird doch gekündigt, weil der Vermieter das Gebäude anderweitig nutzen will? Eine Kündigung wegen sogenannter wirtschaftlicher Verwertung ist bei allen Mietverträgen generell nur gerechtfertigt, wenn die Verwertung „angemessen“ ist. Darüber muss im konkreten Fall manchmal vor Gericht entschieden werden. So urteilte beispielsweise 2017 der Bundesgerichtshof (BGH) im Sinne klagender Mieter, dass die Gewinnmaximierung des Vermieters durch anderweitige Vermietung kein ausreichender Grund ist, um bestehende Mietverträge zu kündigen (AZ VIII ZR 243/16).
Mögliche Alternativen: Dingliches Wohnrecht und Leihvertrag
Im Unterschied zum Mietvertrag auf Lebenszeit ist ein lebenslanges Wohnrecht nicht zwingend an Mietzahlungen gebunden. Als dingliches Wohnrecht wird es oft gewährt, wenn eine Immobilie von den Eltern zu Lebzeiten an die Kinder überschrieben wird. Voraussetzung ist hierfür ein Eintrag ins Grundbuch.
Wird stattdessen ein dauerhafter Vertrag geschlossen, demzufolge monatlich kein Geld an den Vermieter fließen soll, handelt es sich um ein lebenslanges Wohnrecht durch Leihvertrag. Dieser Unterschied ist wichtig, denn in so einem Fall gilt nicht mehr das Mietrecht nach §§ 535 ff. BGB, sondern die Vorschriften für einen Leihvertrag nach §§ 598 ff. BGB.
Ein solcher Leihvertrag ist auch formlos gültig, zum Beispiel wenn er nur mündlich abgeschlossen wird. Allerdings ist er relativ leicht kündbar – die diversen Kündigungsgründe, zum Beispiel Eigenbedarf, regelt § 605 BGB.
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