So melden Sie Ihren Wohnsitz in 5 Schritten um .shock, Fotolia

10. April 2018, 14:32 Uhr

Ummeldung mit Plan Nach dem Umzug: Wohnsitz ummelden in 5 Schritten

Wohnsitz ummelden! Als hätte man bei einem Umzug nicht schon genug zu bedenken und zu organisieren, kommen auch noch jede Menge Behördengänge dazu. Umso wichtiger also, dass Sie bei der Ummeldung mit Plan vorgehen. Wenn Sie sich rechtzeitig kümmern und alle Unterlagen dabei haben, lassen sich Ärger und wiederholte Besuche beim Amt vermeiden.

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1. Frist zur Ummeldung beachten

Nach dem Einzug in eine neue Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anmelden. Diese Meldepflicht ist in Deutschland im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. In der Praxis ist der Einzug nicht automatisch mit dem Mietbeginn gleichzusetzen. Größere Renovierungsarbeiten beispielsweise können den Einzug in eine bereits angemietete Wohnung verzögern.

Diese Frist gilt übrigens gleichermaßen für eine Um- und Anmeldung. Worin besteht der Unterschied? Erfolgt ein Umzug innerhalb einer Stadt oder Gemeinde, muss man sich nur ummelden. Ein Zuzug von außerhalb erfordert hingegen eine Anmeldung.  Egal ob Sie Ihren Wohnsitz ummelden oder abmelden: Kosten fallen für diesen Vorgang nicht an.

2. Öff­nungs­zei­ten checken & Termin vereinbaren

Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt muss auch im digitalen Zeitalter persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Dafür gibt es einen nachvollziehbaren Grund: Die neue Adresse muss im Ausweis eingetragen werden.

Allerdings kann in vielen Städten zumindest ein Termin für die Ummeldung online vereinbart werden. Gibt es diese Möglichkeit an Ihrem neuen Wohnort, sollten Sie sie unbedingt nutzen, um sich lange Wartezeiten zu ersparen. Falls dies nicht möglich ist, sollten Sie vorab auf den Internetseiten der Behörde die genauen Öffnungszeiten in Erfahrung zu bringen, zu denen Ummeldungen möglich sind – so ersparen Sie sich unnötige Wege.

Tipp: Immerhin kann man aber heute meist das Anmeldeformular vorab herunterladen und so das Ausfüllen Zuhause erledigen.

3. Um Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung kümmern

Für die Ummeldung benötigen sie seit November 2015 eine sogenannte Vermieter- oder Wohnungsgeberbestätigung. Um dieses Dokument sollten Sie sich vor dem Behördengang kümmern. Der Vermieter ist zur Aushändigung der Wohnungsgeberbestätigung verpflichtet. Damit bescheinigt er

  • seinen Namen und Anschrift
  • die Anschrift der Mietwohnung
  • den oder die Namen der mel­de­pflich­ti­gen Personen
  • das Datum des Ein- bzw. Auszuges

Hintergrundwissen: Mit der Vermieterbescheinigung will der Gesetzgeber Scheinanmeldungen verhindern. Diese kamen insbesondere in Ballungsgebieten immer wieder vor, um die Chancen auf einen Kindergarten- oder Schulplatz in besonders beliebten Stadtteilen zu erhöhen oder auch um in eine günstigere Klasse bei der Autoversicherung eingestuft zu werden. Füllt ein Vermieter die Bescheinigung lückenhaft oder sogar falsch aus, drohen ihm Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Und wenn er Mieter nur zum Schein anmeldet und erwischt wird, können sogar bis zu 50.000 Euro Strafe erhoben werden.

Nebeneffekt der Bestätigung: Fristverletzungen bei der Ummeldung nach Umzug sind für das Einwohnermeldeamt leichter zu erkennen.

4. Erfor­der­li­che Unter­la­gen mitnehmen

Für die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Per­so­nal­aus­weis
  • Reisepass (falls vorhanden)
  • Anmel­de­for­mu­lar
  • Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung (vom Vermieter aus­ge­füllt und  unterschrieben)
  • ggf. Beiblatt für Zweitwohnung
  • ggf. Vollmacht bei Anmeldung durch Dritte

5. Ummeldung mit Vollmacht – was gilt es zu beachten?

Idealerweise nehmen Sie die Ummeldung nach einem Umzug selbst beim Einwohnermeldeamt vor. Sollte dieser persönliche Besuch innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich sein, können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, diese Aufgabe zu übernehmen. Der Vertreter muss sich dabei selbst ausweisen und zudem Ihren  Personalausweis und gegebenenfalls Ihren Reisepass sowie eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In die Vollmacht gehören folgende Angaben:

  • Art des Mel­de­vor­gangs (Um- oder Anmeldung)
  • Name, Anschrift und Geburts­tag des Vollmachtgebers
  • Name, Anschrift und Geburts­tag des Bevollmächtigten
  • Ort, Datum, Unter­schrift des Vollmachtgebers

In Bayern und Hessen wird zudem eine Beglaubigung dieser Vollmacht verlangt.

Frist versäumt – welche Kon­se­quen­zen hat das?

Bei der Frist für die Ummeldung hat die Einführung der Wohnungsgeberbestätigung für einen gewissen Druck gesorgt. Früher verließ sich das Einwohnermeldeamt ganz auf die Angaben des Neubürgers. Ein Mietvertrag zum Beispiel musste nicht vorgelegt werden. So wurde Missbrauch leicht gemacht, etwa mit dem Erschleichen von Sozialleistungen an Wohnorten, die längst keine (mehr) waren.

Das ist jetzt anders. Zwar bedeutet Mietbeginn nicht automatisch Einzugsdatum und es gibt noch immer einen gewissen Spielraum. Trotzdem sollte man die Ummeldung zügig nach Übernahme der Wohnung angehen.  Andernfalls können auch hier Bußgelder anfallen, die das Einwohnermeldeamt eigenständig verhängt. Die Bußgeldsätze liegen in einem Bereich von 10 bis 30 Euro bei einer Fristüberschreitung von einigen Tagen, können aber bis zu 500 Euro betragen, wenn sich die Verspätung eher in Monaten bemisst.

Und es macht auch aus eigenem Interesse durchaus Sinn, die Ummeldung schnell abzuhaken: Erst danach können andere Dinge – die Kfz-Ummeldung oder die Meldung beim Finanzamt zum Beispiel – erledigt werden.

Gibt es auch eine Pflicht zur Abmeldung?

Eine Abmeldung am alten Wohnort ist nicht notwendig; das regeln  die jeweiligen Behörden unter sich. Ausnahme: Sie ziehen ins Ausland oder von einem Neben- an einen Hauptwohnsitz.

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