18. Oktober 2017, 8:54 Uhr
Die Wohnung teilen Untermietvertrag kündigen: So gehen Sie vor
Beide Seiten, also Mieter und Untermieter, können einen Untermietvertrag kündigen. Allerdings sind dabei einige rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Vor allem geht es hier um Fristen.
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Der Untermietvertrag gilt als normaler Mietvertrag
Wer seine Mietkosten senken will oder Wert auf etwas Gesellschaft legt, der kann seine Wohnung ganz oder teilweise untervermieten. Vorausgesetzt natürlich, der Vermieter stimmt dem zu. Manchmal ist ein Untermietvertrag befristet, manchmal unbefristet. In jedem Fall sollte die Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Endet irgendwann die gemeinsame Zeit, muss man – je nach Umständen – den Untermietvertrag kündigen. Oder auch nicht, falls er automatisch ausläuft. Behandelt wird er grundsätzlich wie ein normaler Mietvertrag im Sinne des Mietrechts.
Den Untermietvertrag kündigen für eine komplette Wohnung
Ein ordentlicher Trennungsgrund liegt in der Regel vor, wenn der Hauptmieter für seine komplett untervermietete Wohnung Eigenbedarf geltend macht. In diesem Fall handelt es sich um ein berechtigtes Interesse des Hauptmieters nach § 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Somit gilt im Untermietvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Binnen dieser Zeit muss der Untermieter ausziehen, sofern die Untervermietung unbefristet ist. Wichtig ist, dass der Untermieter die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats erhält. Hinsichtlich der Frist spielt zudem die Dauer des Untermietverhältnisses eine Rolle. Besteht es mehr als fünf Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist auf neun Monate, bei mehr als acht Jahren beträgt sie zwölf Monate.
Ist die Untervermietung für einen befristeten Zeitraum festgelegt, so endet sie einfach automatisch zu dem vereinbarten Termin. Eine Untermietvertrag-Kündigung ist dann nicht nötig. Soll das Untermietverhältnis länger bestehen, müssen sich beide Seiten auf eine Fortdauer verständigen.
Den Untermietvertrag kündigen für einzelne Räume
Hier kommt es darauf an, ob der Hauptmieter ein beziehungsweise mehrere Zimmer möbliert oder unmöbliert untervermietet hat. Im letzteren Fall kann er dem Untermieter mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Bei einem möglichen berechtigten Interesse des Hauptmieters halbiert sich die Kündigungsfrist auf drei Monate. Hat er dagegen ein möbliertes Zimmer vermietet, verkürzt sich die Kündigungsfrist noch einmal erheblich. Kündigt der Hauptmieter bis zum 15. eines Monats, kann das Mietverhältnis bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Monats enden – auch ohne berechtigtes Interesse. Das entspricht praktisch einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Untermietvertrag außerordentlich kündigen
Liegen gesetzlich anerkannte Gründe vor, darf der Hauptmieter auch außerordentlich den Untermietvertrag kündigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Untermieter den Untermietvertrag verletzt hat, die Fortsetzung des Untermietverhältnisses unzumutbar ist oder die Privatsphäre des Hauptmieters durch den Untermieter verletzt wird. Auch hier ist eine Kündigung bis Ende des laufenden Monats möglich, wenn sie bis zum 15. des Monats beim Untermieter eingeht.
Kündigung durch den Untermieter
Natürlich kann auch der Untermieter den Untermietvertrag kündigen. Grundsätzlich gelten hier die gleichen Fristen. Beispiele: Lebt er mit dem Hauptmieter gemeinsam in der Wohnung und hat sein(e) Zimmer unmöbliert gemietet, dann gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei einem möblierten Zimmer beträgt sie zwei Wochen, falls die Kündigung bis zum 15. des Monats beim Hauptmieter eingeht.
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