6. März 2019, 12:58 Uhr
Hundehaltung Vermieter verbietet Hund – Gericht gibt Mietern recht
Verbietet der Vermieter einen Hund, dann muss er dafür mehr als allgemeine Befürchtungen vorbringen. Die Hundehaltung in einer Mietwohnung darf er nur ablehnen, wenn konkrete und schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AZ 411 C 976/18).
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Hund in der Mietwohnung – immer ein Risiko?
Ein Hund in der Mietwohnung ist oft ein heikles Thema. So fühlen sich manche Nachbarn durch Gebell genervt oder durch aggressive Hunde bedroht. Doch dieses mögliche Risiko allein reicht nicht, um Mietern von vornherein die Hundehaltung zu verbieten, entschied das Gericht im konkreten Fall.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das für seine Kinder (13 und 15 Jahre alt) einen Hund anschaffen wollte. Laut Mietvertrag mussten sie vorher die Zustimmung der Vermietererbengemeinschaft einholen, was sie auch versuchten.
Ehepaar stellt Antrag auf Hundehaltung
In ihrem Antrag gaben die Eheleute an, sich einen Hund der Rasse Magyar Vizsla zulegen zu wollen. Mit einem solchen Vierbeiner hätten sie bereits in einem Tierheim Kontakt gehabt, unterstützt von einer Hundetrainerin. Ihr Anliegen unterfütterten sie mit Empfehlungen der Expertin und des Tierheims sowie der eigenen langjährigen Erfahrung als Hundehalter. Außerdem fragten sie ihre Nachbarn, ob diese Bedenken gegen den Hund in der Mietwohnung hätten. Das war nicht der Fall.
Vermieter verbietet Hund
Trotzdem verboten die Vermieter die Anschaffung des Hundes. Die Begründung: Die erforderliche Betreuung des Tieres sei nicht gewährleistet. Die Kinder kämen erst um 16 Uhr aus der Schule, die Mutter sei berufstätig und der Vater verreise als Fotograf oft. Deshalb sei der Hund in der Mietwohnung über Stunden allein. Abgesehen davon sei das Haus hellhörig, und die Nachbarn hätten sich gegenüber der Verwaltung ablehnend geäußert.
Gegen das Verbot klagte das Mieterehepaar erfolgreich. Die Eheleute konnten die Argumente der Vermieter überzeugend entkräften. Das Amtsgericht wies infolgedessen die Motive der Vermieter zurück.
Gericht: Befürchtungen reichen nicht
Das Gericht befand, es sei zwar nachvollziehbar, dass das Risiko eines störenden Hundes in der Mietwohnung ausgeschlossen werden solle. Diese Ablehnung dürfe sich aber nicht nur auf allgemeine Befürchtungen stützen. "Es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen", so das Gericht. Dies sei nicht der Fall, zumal die Hunderasse keine Merkmale aufweise, die auf besondere Herausforderungen bei der Haltung oder auf einen aggressiven Charakter schließen lasse.
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
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