Eine Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung wird notwendig, wenn der Vermieter mehr Miete monatlich verlangten möchte highwaystarz, Fotolia

21. November 2017, 10:54 Uhr

Höhere Miete Zustim­mungs­er­klä­rung zur Miet­erhö­hung: Pflicht für Mieter?

Eine Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung ist immer erforderlich, wenn ein Vermieter höhere monatliche Zahlungen vom Mieter verlangen möchte. Doch ist der Mieter verpflichtet, in einem solchen Fall zuzustimmen? Und was passiert, wenn dieser sich weigert?

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Wie erfolgt die Zustimmungserklärung?

Grundsätzlich ist die Zustimmung des Mieters nötig, damit die Mieterhöhung wirksam wird. Sie kann zum Beispiel schriftlich oder mündlich erfolgen oder einfach dadurch, dass der Mieter den neuen Betrag überweist. Es gibt also keine gesetzlich vorgeschriebene Form für die Zustimmungserklärung. Dem Mieter bleibt eine sogenannte Überlegungsfrist, die bis Ende des übernächsten Monats nach Zugang des Schreibens dauert. Wer also Anfang April Bescheid über die geplante Erhöhung bekommt, kann bis Ende Juni zustimmen – oder sich dagegen entscheiden.

Ein Mieterhöhungsschreiben ist keine erfreuliche Nachricht und es kommt immer wieder vor, dass die Erhöhung unrechtmäßig ist. Ein Fachanwalt für Mietrecht kann Sie beraten, ob die Mieterhöhung rechtmäßig ist und wie Ihre Chancen stehen, wenn Sie die Zustimmung verweigern. Auch eine Teilzustimmung ist möglich: Dabei stimmen Sie lediglich der Erhöhung bis zu einem bestimmten Betrag zu, den Sie konkret nennen sollten. Unter Umständen erklärt sich der Vermieter damit einverstanden.

Vermieter kann Zustim­mung zur Miet­erhö­hung einfordern

Gemäß § 558b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter eine Zustimmungserklärung einklagen, wenn der Mieter nach Ablauf der Überlegungsfrist noch nicht zugestimmt hat. Liegt nur eine Teilzustimmung vor, kann der Vermieter die Zustimmung zur vollen Mieterhöhung gerichtlich verfolgen. Dort wird geprüft, ob das Mieterhöhungsverlangen formal korrekt war und die Kriterien des Vermieters rechtmäßig sind. Zum Beispiel kann der Hinweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete in dem Schreiben fehlen.

Der Vermieter kann solche Mängel im Verfahren noch beheben und die Informationen nachreichen. Damit beginnt die Überlegungsfrist für den Mieter allerdings von vorn. Wird entschieden, dass die Erhöhung legitim ist, muss der Mieter ihr zustimmen. Die höhere Miete muss dann ab dem ursprünglich genannten Termin gezahlt werden – also auch rückwirkend.

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