Ein Zwischenmietvertrag ist ein Untermietvertrag mit zeitlicher Befristung naka, Fotolia

13. Dezember 2017, 10:58 Uhr

Untermiete auf Zeit Zwi­schen­miet­ver­trag: Was sollte drin stehen?

Ein Zwischenmietvertrag ist ein Untermietvertrag mit zeitlicher Befristung. Er wird zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter geschlossen. Somit unterscheidet er sich vom Zeitmietvertrag, der zwar auch befristet ist, aber zwischen Mieter und Vermieter geschlossen wird.

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Check­lis­te für den Zwischenmietvertrag

Keine Wohnung ohne Mietvertrag – das gilt auch für Zwischenmieter. Nur so sind beide Parteien rechtlich abgesichert. Folgende Punkte sollten im Zwischenmietvertrag unbedingt im  geklärt werden:

  • Namen
  • Beschrei­bung der Mietsache – zum Beispiel möblierte oder unmö­blier­te Vermietung
  • Mietdauer
  • monat­li­cher Mietzins
  • Neben­kos­ten – pauschal oder genaue Abrechnung?
  • Höhe der Kaution

Zusätzlich ist es empfehlenswert, ein Übergabeprotokoll aufzusetzen, das den Zustand des Zimmers beziehungsweise der Wohnung beschreibt. Das macht es bei eventuellen Schäden später leichter, Ansprüche geltend zu machen.

Gerade bei möblierten Objekten ist auch eine Inventarliste ratsam, denn wer hat schon all seine Einrichtungsgegenstände im Kopf und weiß auswendig, wie viele Gabeln er besitzt? Wenn etwas fehlt, ist das dennoch ärgerlich. Eine Auflistung macht das leichter nachvollziehbar und reduziert so auch gleich die Gefahr, dass tatsächlich etwas verschwindet.

Worauf Sie als Haupt­mie­ter bei der Zwi­schen­mie­te achten müssen

  • Als Haupt­mie­ter müssen Sie vor allem Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen, bevor Sie ein Objekt zur Unter­mie­te bezie­hungs­wei­se Zwi­schen­mie­te vergeben.
  • Haben Sie im Zwi­schen­miet­ver­trag eine Kaution ver­ein­bart, müssen Sie diese nach § 551 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) gesondert anlegen.
  • Über­prü­fen Sie, ob der Zwi­schen­mie­ter eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung hat, die Schäden an der Mietsache abdeckt.
  • Wenn die Neben­kos­ten während der Zwi­schen­mie­te nach Verbrauch abge­rech­net werden (statt über Pau­schal­be­trä­ge), müssen Sie für den Zwi­schen­mie­ter eine separate Neben­kos­ten­ab­rech­nung erstellen.
  • Die Einnahmen aus der Unter- und Zwi­schen­ver­mie­tung müssen Sie bei der Steuer als Einnahmen aus Pacht und Ver­mie­tung angeben.
  • Eine gewerb­li­che Unter­ver­mie­tung ist in manchen Regionen als Zweck­ent­frem­dung verboten – zum Beispiel dürfen in Berlin keine Wohnungen an Touristen vermietet werden.
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