25. Januar 2017, 11:12 Uhr
Wohnungssuche Mietwohnung: Was gilt als "halbes Zimmer"?
Wer in einer Immobilienanzeige zum Beispiel von einer 2,5-Zimmer-Wohnung liest, fragt sich oft: Ein halbes Zimmer – was ist das eigentlich genau? Und ist dabei die Größe oder die Funktion maßgeblich? Beides kann richtig sein, eine eindeutige Definition gibt es jedoch nicht mehr.
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Halbes Zimmer: Offizielle Definition gibt es nicht mehr
Der Begriff "halbes Zimmer" war in der DIN 283 geregelt, die allerdings seit Ende der 1980er Jahre nicht mehr offiziell gilt. Gemäß dieser Norm handelte es sich dabei um Räume innerhalb einer Wohnung oder eines Wohnhauses, die größer als 6 Quadratmeter und kleiner als 10 Quadratmeter waren. Da es für entsprechende Zimmergrößen bislang keine neue Definition gibt, hat sich der Begriff des halben Zimmers bis heute gehalten und wird vielfach weiter verwendet, um kleine Zimmer zu bezeichnen. Um die Wohnfläche einer Wohnung zu berechnen, ist in Deutschland seit 2004 grundsätzlich die Wohnflächenverordnung (WoFlV) maßgeblich – ob Räume als halbe oder ganze Zimmer deklariert sind, spielt dabei keine Rolle.
Vermieter wollen mit dem Begriff "halbes Zimmer" in einer Immobilienanzeige oft Erwartungen dämpfen und ausdrücken, dass sich das so bezeichnete Zimmer nicht für alle Wohnzwecke eignet. Zum Beispiel ist es möglicherweise zu klein, um als Schlafzimmer mit Doppelbett und großem Kleiderschrank genutzt zu werden. Wer dies als Interessent weiß, ist besser informiert und erspart sich unangenehme Überraschungen bei der Wohnungsbesichtigung.
Das "halbe Zimmer" in der Umgangssprache
Eingebürgert hat sich der Ausdruck "halbes Zimmer" umgangssprachlich auch für Durchgangszimmer, Abstellkammern und für Räume, die nur durch ein anderes Zimmer zu betreten sind. Ob ein Zimmer als ganzes oder als halbes Zimmer bezeichnet wird, ist dabei jedoch stets Auslegungssache. Mieter und Wohnungssuchende können sich also in der Frage, was als halbes Zimmer gilt, gegenüber dem Vermieter nicht mehr auf eindeutig definierte Werte berufen. Sofern Sie als Mieter aber mit der Aufteilung der Wohnung und der Größe der einzelnen Zimmer zufrieden sind, sollte dies ja ohnehin keinen Grund für einen Streit darstellen.
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