24. September 2014, 12:09 Uhr
Kosten für Mieter? Müssen Mieter für Treppenhausreinigung zahlen?
Die Treppenhausreinigung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. In den meisten Fällen regelt Ihr Mietvertrag oder die Hausordnung alles rund ums Thema Reinigung der Gemeinschaftsflächen. Sollten Unklarheiten vorliegen oder es bereits zu Streit in diesem Punkt gekommen sein, können Ihnen die folgenden Informationen und Tipps helfen. Auch eine Rechtsschutzversicherung ist hier hilfreich.
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Treppenhausreinigung: Kosten für Gebäudereinigung sind Betriebskosten
Wenn Sie unsicher in Sachen Treppenhaus- und Gebäudereinigung sind, sollten Sie zunächst einen Blick in Ihren Mietvertrag oder auf die Hausordnung werfen. Normalerweise finden Sie hier Informationen über die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Flächen im Mietshaus. So kann etwa vereinbart sein, dass Sie als Mieter einen Teil der Reinigung selbst übernehmen müssen.
Sollten Sie keine Angaben zur Häufigkeit der Reinigung finden, können Sie davon ausgehen, dass Sie oder eine der anderen Mietparteien den Putzeimer einmal wöchentlich in die Hand nehmen müssen. Es kann jedoch auch vereinbart worden sein, dass Ihr Vermieter eine Firma für die Gebäudereinigung beauftragen darf. Laut dem Deutschen Mieterbund (DMB) sind die dafür entstehenden Kosten Betriebskosten. Diese Kosten werden dann von Ihnen und anderen Mietern über die Betriebskostenabrechnungen bezahlt.
Darf der Vermieter einfach eine Gebäudereinigung beauftragen?
Wenn schriftlich vereinbart wurde, dass Sie als Mieter für die Treppenhausreinigung zuständig sind, kann Ihr Vermieter nicht ohne Weiteres eine Reinigungsfirma beauftragen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Dies würde laut dem DMB gegen die mietvertraglichen Vereinbarungen verstoßen. Nur wenn alle im Haus wohnenden Mieter einer Änderung zustimmen, könne eine Firma die Reinigungsarbeiten übernehmen. Tipp: Wenn Ihnen die Kosten für die Hausreinigung zu hoch erscheinen, sollten Sie sich beim Vermieter darüber informieren, wie oft die Firma zu Werke geht.
Ein Urteil (AZ 11 C 3715/03) des Amtsgerichts Regensburg aus dem Jahr 2004 bestätigt, dass es in der Regel ausreicht, wenn eine Reinigungsfirma einmal pro Woche im Mietshaus putzt. Die Fenster müssen lediglich zwei Mal jährlich gereinigt werden. Wird bei Ihnen öfter geputzt, weisen Sie Ihren Vermieter am besten sachlich darauf hin und bitten Sie darum, die Häufigkeit einzuschränken. Drohen Sie nicht direkt mit einem Anwalt und versuchen Sie generell einen Rechtsstreit zu vermeiden.
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