Nießbrauch und Wohnrecht: Rechtliche Unterschiede highwaystarz, Fotolia

3. Mai 2017, 10:36 Uhr

Mehr Befugnisse bei Nießbrauch Nieß­brauch und Wohnrecht: Recht­li­che Unterschiede

Ein Nießbrauch- oder Wohnrecht ist eine zuverlässige Absicherung, wenn das eigene Haus schon vor dem Tod den Kindern vermacht werden soll. Sie erhalten damit die Sicherheit, weiterhin in der Immobilie zu wohnen, obwohl sie Ihnen nicht mehr gehört. Es gibt allerdings einige Unterschiede zwischen Nießbrauchrecht und lebenslangem Wohnrecht, die Sie kennen sollten.

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Mehr Rechte bei Nießbrauch

Auch wenn das lebenslange Wohnrecht der geläufigere Begriff ist – mehr Rechte erhalten Personen, denen ein Nießbrauch eingeräumt wird. Während Sie bei einem Wohnrecht die Immobilie oder Teile davon lediglich bewohnen dürfen, erhalten Sie beim Nießbrauch das Recht zur umfassenden Nutzung des Hauses oder der Wohnung. Damit dürfen Sie die Räume, für die Sie ein Nießbrauchrecht haben, auch vermieten und so Mieteinkünfte erzielen. Das kann beispielsweise hilfreich sein, um einen Teil der Kosten zu tragen, falls Sie in betreutes Wohnen wechseln. Wenn Sie die Wahl haben, sollten Sie daher den Nießbrauch einem lebenslangen Wohnrecht vorziehen.

Steu­er­li­che Vorteile durch Nießbrauchrecht

Von einem Nießbrauchrecht für den Vorbesitzer profitiert auch, wem die Wohnung vermacht wird – üblicherweise die Kinder. Der Grund: Der Gegenwert des Nießbrauchs wird von dem Schenkungswert abgezogen, sodass sich die anfallenden Steuern für die Schenkung reduzieren.

Rechtsschutz

Ein Nießbrauch kann allerdings auch langfristige Auswirkungen haben, die Sie im Vorfeld bedenken sollten. Wird eine Immobilie beispielsweise einem Kind geschenkt, um so den Pflichtteil anderer Erben zu reduzieren, kann dies durch das Nießbrauchrecht ausgehebelt werden. Zwar erlöschen prinzipiell die Ansprüche Pflichtteilsberechtigter, wenn zwischen Schenkung und Eintreten des Erbfalls mehr als zehn Jahre liegen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Schenkende wesentliche Rechte am Objekt wie eben den Nießbrauch vorbehalten hat.

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