
11. August 2015, 14:38 Uhr
Schwarzstaub-Attacke Rechtfertigt Fogging eine Mietminderung?
Das Phänomen Fogging färbt frisch gestrichene Wände wie aus dem Nichts heraus schwarz und bereitet Mietern und Vermietern Kopfzerbrechen – doch rechtfertigt Fogging eine Mietminderung? Fest steht: Die genauen Ursachen für die schmierige, schwarze Staubschicht, die vermehrt während der Heizperiode nach Renovierungsarbeiten auftritt, konnten bislang noch nicht naturwissenschaftlich geklärt werden. Dennoch wird Schwarzstaub immer wieder zum Gegenstand von Mietrecht-Streitfällen.
Fogging stellt im Mietrecht einen Sachmangel dar
Schwarzstaubablagerungen sind ein Mangel an der Mietsache, lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2008 (AZ BGH VIII ZR 271/07). Eine Gesundheitsgefährdung durch Fogging wird zwar allgemeinhin ausgeschlossen, die ästhetische Beeinträchtigung bietet dem Mieter jedoch Grund genug, sich an den Vermieter zu wenden und die Beseitigung des Sachmangels zu verlangen. Nach BGH-Rechtsprechung steht der Vermieter in der Pflicht, den durch Fogging entstandenen Schaden auf seine Kosten beheben zu lassen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Mieter die Wohnung vertragsgemäß genutzt hat – also etwa handelsübliche Bodenbeläge oder gängige Farben zur Gestaltung der Mietwohnung verwendet hat.
Fogging: Mietminderung möglich
Stellen Sie in Ihrer Wohnung Schwarzstaub fest, sollten Sie umgehend Ihren Vermieter informieren und ihn bitten, sich ein eigenes Bild von dem Schaden zu machen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Legen Sie eine Frist fest, innerhalb der der Schaden behoben werden soll. Sollte sich Ihr Vermieter weigern, den Schaden zu beseitigen, ärgern Sie sich nicht schwarz über den Fogging-Mangel: Mittels einer Mietminderung können Sie Ihren Rechten Nachdruck verleihen. Sollte diese Maßnahme nichts bewirken, suchen Sie den Rat eines Mietrechts-Experten. Ein Wohnungs-Rechtsschutz kann Sie unterstützen, sollten Sie gegebenenfalls vor Gericht ziehen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.