6. Dezember 2018, 12:54 Uhr
Drohender Pilzbefall Schimmelgefahr: Wärmebrücke rechtfertigt keine Mietminderung
Wegen einer möglichen Schimmelbildung durch eine Wärmebrücke wollten zwei Mieter eine Mietminderung erstreiten. Der Bundesgerichtshof bewertete die Situation jedoch anders als die Vorinstanzen: Diese hatten im Sinne der Mieter geurteilt, der BGH wies beide Klagen ab (AZ VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).
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Streit über Mietminderung bei Schimmel
Bildet sich in einer Wohnung Schimmel, dann ist das nicht nur ein optisches Problem. Von dem unansehnlichen Belag geht auch eine gesundheitliche Gefahr aus. Viele Mieter wehren sich mit einer Mietminderung, um den Vermieter dazu zu motivieren, den Mangel zu beseitigen.
Zu diesem Mittel wollten auch zwei Mieter in Schleswig-Holstein greifen. Allerdings bereits vor jeglicher Schimmelbildung. Grundlage der beiden Klagen war eine jeweils bestehende Wärmebrücke in der 1968 beziehungsweise 1971 errichteten baulichen Substanz. Diese können grundsätzlich eine Schimmelbildung fördern. Allein wegen dieser Möglichkeit wollten sie auf dem Rechtsweg sowohl eine Mietminderung als auch einen Kostenvorschuss für eine spätere Mängelbeseitigung durchsetzen.
Vorinstanzen: Erfolg mit der Schimmelgefahr
Damit hatten sie in den Vorinstanzen Erfolg. Beiden Klägern sicherten Amtsgericht beziehungsweise Landgericht eine Mietminderung zu. In einem Fall auch einen Kostenvorschuss in Höhe von 12.000 Euro für eine Innendämmung. Damit war die beklagte Vermieterin nicht einverstanden. Schließlich musste der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Sache entscheiden – und kassierte die bestehenden Urteile.
BGH weist bestehende Urteile ab
Im Gegensatz zu ihren Kollegen hielten die Bundesrichter die Wärmebrücken nicht für einen Sachmangel, der eine Mietminderung gerechtfertigt hätte. Schließlich seien die Wohnungen entsprechend der damals geltenden baulichen und technischen Richtlinien errichtet worden. Damit entsprächen sie dem üblichen Standard vergleichbarer Immobilien aus derselben Zeit. Eine Dämmung gegen eine Wärmebrücke war in jenen Tagen noch nicht verpflichtend.
Deshalb sei ihr Fehlen quasi die Norm bei Wohnimmobilien dieser Zeit, so die Richter. Nach heutigen Maßstäben beurteilt, läge zwar ein Sachmangel vor. Doch der ließe sich bei alten Wohnungen nach geltendem Recht nicht anwenden. Damit hätten beide Kläger weder einen Anspruch auf eine Mietminderung noch auf einen Kostenvorschuss für eine Innendämmung.
Stoßlüften gegen Schimmelbildung ist zumutbar
Um die mögliche Gefahr durch Schimmelbildung zu vermindern, empfahl ein gerichtlicher Sachverständiger ein regelmäßiges Stoßlüften der Wohnungen. Dafür würden in diesem Einzelfall täglich zweimal 15 Minuten oder dreimal zehn Minuten genügen. Dies, so der BGH, sei den Mietern zuzumuten.
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