18. Mai 2016, 9:40 Uhr
Rechte des Mieters Schlüssel nachmachen: Das sollten Mieter wissen
Auch Mieter können sich einen Ersatzschlüssel für ihre Wohnung anfertigen lassen. Wenn Sie einen Schlüssel nachmachen lassen, müssen Sie jedoch einiges beachten. Hier lesen Sie mehr dazu und erfahren außerdem, wie viele Schlüssel Ihnen der Vermieter für Ihre Mietwohnung mindestens zur Verfügung stellen muss.
Bei Auseinandersetzungen mit dem Vermieter: Ein Wohnungs-Rechtsschutz sichert Sie ab. >>
Mietwohnung: Wie viele Ersatzschlüssel dürfen es sein?
Das Mietrecht sieht vor, dass dem Mieter "genügend" Schlüssel zur Verfügung stehen müssen. Das umfasst für einen allein lebenden Mieter je zwei Wohnungs- und Haustürschlüssel sowie den Briefkastenschlüssel, hinzu kommt jeweils ein weiterer Schlüssel für jeden zusätzlichen Mieter. Gibt es Keller- oder Dachbodenräume, die zur Mietwohnung gehören, müssen Ihnen auch deren Schlüssel ausgehändigt werden. Wenn Sie noch mehr Schlüssel benötigen, etwa für eine Putzhilfe oder Mitarbeiter eines Pflegedienstes, die regelmäßig in die Mietwohnung kommen, dann haben Sie einen Anspruch darauf – so hat unter anderem das Amtsgericht Karlsruhe entschieden (AZ 12 C 319/95). Eventuelle Anfertigungskosten für die zusätzlichen Ersatzschlüssel müssen Sie als Mieter jedoch selbst tragen.
Schlüssel nachmachen lassen – darf man das als Mieter?
Sie dürfen als Mieter auch selbst einen Schlüssel nachmachen lassen und müssen nicht warten, bis Ihr Vermieter auf eine entsprechende Bitte reagiert. Allerdings müssen Sie den Vermieter über jeden Schlüssel, den Sie zusätzlich anfertigen lassen, informieren. Sie müssen außerdem beim Auszug sämtliche Schlüssel-Kopien beim Vermieter abgeben. Als Mieter dürfen Sie sogar das Schloss an der Wohnungstür austauschen lassen – allerdings müssen Sie beim Auszug gemäß Ihrer Rückbaupflicht das Originalschloss wieder einbauen.
Schlüssel nachmachen mit Sicherungskarte
Für bestimmte Sicherheitsschlösser können Sie bei einem seriösen Schlüsseldienst nur dann einen Schlüssel nachmachen lassen, wenn Sie eine Sicherungskarte vorlegen. Diese Karte ist üblicherweise im Besitz des Vermieters. Weigert sich dieser, Ihnen die Sicherungskarte auszuhändigen, muss er Ihnen stattdessen einen Ersatzschlüssel geben. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor (AZ 65 T 92/90).
Wie die Rechtslage aussieht, wenn Sie den Schlüssel für Ihre Mietwohnung verloren haben, lesen Sie in diesem Streitlotse-Ratgeber.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.