Schneeräumen: Dann müssen Mieter der Räum- und Streupflicht nachkommen Jan Jansen, Fotolia

10. Januar 2019, 11:00 Uhr

Mieter müssen oft selbst ran Schnee­räu­men: Dann müssen Mieter der Räum- und Streu­pflicht nachkommen

Jeden Winter verlangt es Mietern und Hausbesitzern viel Arbeit ab – das Schneeräumen. Mieter können gesetzlich dazu verpflichtet sein, die Einfahrt und angrenzenden Gehwege des Grundstückes von Schnee und Eis zu befreien. In der Praxis führt das Versäumen dieser wichtigen Pflicht leider häufig zu Streit zwischen Mietern, Vermietern aber auch Passanten. Umso wichtiger ist es für Anwohner ihre Pflichten zu kennen, um im Fall der Fälle nicht vor einem Rechtsstreit zu stehen.

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Vermieter kann Räum- und Streu­pflicht an Mieter übertragen

Grundsätzlich sind die Kommunen in Deutschland dazu verpflichtet, Straßen und Wege von Schnee und Eis zu befreien. Die meisten Gemeinden machen allerdings von ihrem Recht Gebrauch, die Verkehrssicherungspflicht per Satzung an die Anwohner beziehungsweise die Grundstücksbesitzer zu übertragen. Diese müssen ihrer Räum- und Streupflicht in diesem Fall nachkommen. Hauseigentümern beziehungsweise Vermietern ist es gestattet, die Sicherungspflicht via Mietvertrag an ihre Mieter weiterzugeben. Gut zu wissen: Als Mieter müssen Sie sich nicht um Streusalz, Schneeschieber und Co. kümmern – Ihr Vermieter muss Ihnen die nötige Ausrüstung zur Verfügung stellen und regelmäßig überprüfen, ob Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen.

Wann Schnee­räu­men? Orts­sat­zun­gen infor­mie­ren über Vorgaben

Detaillierte Vorgaben zur Räum- und Streupflicht sind bundesweit uneinheitlich geregelt. Dies betrifft sowohl die Zeiten, wann geräumt und gestreut werden muss als auch die Häufigkeit sowie die zu räumenden Stellen auf und an dem Grundstück. In der Regel setzt die Verkehrssicherungspflicht im Winter werktags um sieben Uhr früh und an Sonn- und Feiertagen um neun Uhr ein und endet um 20 Uhr. Die Häufigkeit richtet sich normalerweise nach der Wetterlage. So kann es sein, dass Sie nach heftigen Schneefällen im Laufe des Tages mehrmals nach draußen müssen. Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung, wenn Sie spezielle Fragen zu den Regelungen haben – am besten bevor es zum Streit mit Nachbarn oder Ihrem Vermieter kommt.

Schnee­räu­men vergessen: Wer haftet nach einem Unfall?

Haben Sie das Schneeräumen einmal versäumt und es kommt zu einem Unfall auf dem Grundstück oder auf den angrenzenden Gehwegen, muss der Hauseigentümer oder gegebenenfalls auch Sie als Mieter für den entstandenen Schaden einstehen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, ist der Verletzte jedoch in der Nachweispflicht. Der Räum- und Streupflichtige muss sich dann entlasten. Tipp: Das Dokumentieren der Unfallstelle mithilfe von Fotos oder Videos kann hier sinnvoll sein.

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