5. Dezember 2014, 15:48 Uhr
Wer trägt die Kosten? Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung: BGH stärkt Mieterrechte
Schönheitsreparaturen sorgen oft für Streit zwischen Mietern und Vermietern: Welche Schönheitsreparaturen sind durch den Mieter zu leisten, welche nicht? Und wer übernimmt die Kosten für die Arbeiten? In der Vergangenheit stärkte der Bundesgerichtshof immer wieder die Rechte der Mieter und stutzte damit gleichzeitig die Ansprüche der Vermieter zurecht, die sich auf Klauseln im Mietvertrag berufen. Der BGH hält weiterhin an seiner mieterfreundlichen Rechtsprechung fest und hat am 3. Dezember 2014 ein weiteres Urteil (AZ VIII ZR 224/13) zugunsten der Mieter gefällt: Streitig war die Frage, ob Mieter Geld von ihren Vermietern zurückverlangen können, wenn sie bewusst Schönheitsreparaturen durchgeführt haben, zu denen sie nicht verpflichtet waren.
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Der Fall: Schönheitsreparaturen müssen vom Vermieter gezahlt werden
Vermieter müssen ihren Mietern die Kosten für Schönheitsreparaturen erstatten, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde – selbst dann, wenn der Vermieter zuvor angeboten hatte, die Arbeiten selbst auszuführen. Die Mieter des konkreten Falls beriefen sich vor Gericht auf eine Klausel in ihrem Mietvertrag: "Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen." Der BGH bestätigte die Rechtskraft dieser Formulierung mit der Begründung, dass sie für beide Parteien Vorteile bringe. Während dem Mieter der Anreiz geboten werde, Schönheitsreparaturen kostengünstig in Eigenarbeit durchzuführen, biete die Klausel dem Vermieter den Vorteil, sich nicht um Planung und Ausführung der Arbeiten kümmern zu müssen. Zudem müsse der Vermieter nur dann für die Kosten aufkommen, wenn die Renovierung durch den Mieter fachgerecht ausgeführt wurde.
Klauseln im Mietvertrag oft ungültig
Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass sich mindestens in jedem zweiten Mietvertrag unwirksame Klauseln zum Renovieren finden – Altverträge seien besonders häufig betroffen. Grundsätzlich ist der Vermieter laut §535 BGB dazu verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Tatsächlich werden jedoch immer wieder Renovierungsarbeiten in Mietverträgen auf die Mieter abgewälzt, wie unter anderem "Die Welt" berichtet. Was der Vermieter von den Bewohnern verlangen darf und was nicht, hängt immer vom genauen Wortlaut im Mietvertrag ab. Klauseln sollten nach BGH-Vorgaben immer fair für den Mieter formuliert sein. Starre Fristen für Schönheitsreparaturen sind danach beispielsweise nicht zulässig.
Mieter, die sich nicht sicher sind, welche Schönheitsreparaturen sie leisten müssen, sollten einen genauen Blick in ihren Mietvertrag werfen und gegebenenfalls das Gespräch mit ihrem Vermieter suchen. Im Zweifel kann ein Rechtsexperte zu Rate gezogen werden, der helfen kann, die Mietrechte genau zu erfassen.
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