Familie im Schrebergarten © iStock.com/FangXiaNuo

18. Juni 2024, 10:02 Uhr

Darf ich eigentlich? Schre­ber­gar­ten mieten oder kaufen: Die Regeln für Kleingärtner

Viele Städter träumen davon, einen Schrebergarten zu mieten, in dem sie am Wochenende pflanzen, ernten und entspannen können. Wer über eine eigene Parzelle nachdenkt, sollte sich aber bewusst sein, dass das mit einigen Regeln verbunden ist. Was du wissen musst, damit die Entspannung nicht durch Ärger mit dem Gartennachbarn oder dem Kleingartenverein getrübt wird, liest du hier.

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Schre­ber­gar­ten pachten: So kommst du an eine eigene Scholle

Strenggenommen kannst du einen solchen Kleingarten oder Schrebergarten nicht mieten, sondern nur pachten. Das liegt an § 581 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser besagt, dass du aus einem Mietobjekt keinen wirtschaftlichen Ertrag ziehen darfst – aus einer Pachtsache hingegen schon. Du bekommst damit also das volle Nutzungsrecht für den Garten und die Erträge daraus, wie etwa Obst und Gemüse, stehen dir zu.

Info

Was ist ein Schrebergarten?

Der Begriff Schrebergarten geht auf den Leipziger Arzt Dr. Moritz Schreber zurück, der im 19. Jahrhundert die Idee von städtischen Erholungsgärten zur „körperlichen Ertüchtigung“ der Stadtjugend förderte. Diese Areale bestanden aus einer Wiese zum Spielen und Turnen. Außerdem waren Beete und Gärten zur Beschäftigung angelegt. Daraus entwickelten sich im Laufe der Zeit die heute bekannten Schrebergärten. Diese sind in einzelne, umzäunte Parzellen aufgeteilt: Jede Parzelle verfügt üblicherweise über eine eigene kleine Gartenhütte und muss nach bestimmten Regeln und Vorschriften gepflegt werden.

Einfach einen Garten mieten und losgärtnern ist allerdings nur in den wenigsten Fällen möglich. Oft ist ein wenig Geduld gefragt. So gehst du vor:

  1. Geeig­ne­ten Garten finden: Zum Teil werden freie Klein­gär­ten in Lokal­zei­tun­gen und im Internet inseriert. Daneben bleibt dir noch die Mög­lich­keit, direkt bei Klein­gar­ten­ver­ei­nen nach­zu­fra­gen und eine Bewerbung für eine Schre­ber­gar­ten-Parzelle einzureichen.
  2. Vorstand über­zeu­gen: Vor allem in Groß­städ­ten, wo Schre­ber­gär­ten sehr begehrt sind, musst du häufig erst den Vorstand davon über­zeu­gen, dass du zum Verein passt. Wenn du auf­ge­nom­men wirst, kommst du auf eine Anwär­ter­lis­te für einen Garten.
  3. Mitglied werden und Garten pachten: Spä­tes­tens, wenn ein passender Garten frei wird und du den Pacht­ver­trag unter­schreibst, musst du Mitglied im Klein­gar­ten­ver­ein werden. Abhängig von der Ver­eins­sat­zung kann eine Ver­eins­mit­glied­schaft aber auch schon vorher erfor­der­lich sein.
  4. Ablöse an den Vor­be­sit­zer zahlen: Der Pacht­ver­trag gilt nur für das Grund­stück selbst. Darauf befind­li­che Pflanzen und ein mög­li­cher­wei­se vor­han­de­nes Gar­ten­haus musst du in der Regel vom Vorgänger ablösen. Neben den regel­mä­ßi­gen Zahlungen für Pacht und Ver­eins­mit­glied­schaft wird also noch eine einmalige Ablö­se­sum­me fällig. 

Übrigens: Selbst kaufen kannst du einen Schrebergarten oder Kleingarten nicht – er gehört dem Kleingartenverein.

Grün bewachsener Schrebergarten mit kleinem Häuschen
© iStock.com/Elke Scherping

Diese gesetz­li­chen Grund­la­gen gelten im Kleingarten

In Deutschland sind Schrebergärten durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelt. Dieses Gesetz definiert, was als Kleingarten gilt, und stellt sicher, dass diese Gärten vor allem der kleingärtnerischen Nutzung und der Erholung dienen.

Das BKleingG gibt dazu in § 3 vor: „Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.“

Zudem müssen Kleingärtner weitere rechtliche Regelungen berücksichtigen. Grundsätzlich gilt das allgemeine Pachtrecht nach § 581 bis § 584 BGB, sofern sich keine gesonderten Regeln aus dem Bundeskleingartengesetz ergeben.

Solar­an­la­ge im Schre­ber­gar­ten: Ja oder Nein?

Wichtig für Stromsparer: Ob du eine Solaranlage im Schrebergarten nutzen darfst, ist nicht im BKleingG geregelt. An sich ist die Nutzung von Mini-PV-Anlagen für Arbeitsstrom nach Aussage der Bundesregierung auch in Kleingärten bereits zulässig, solange der Strom kleingärtnerisch genutzt wird (Drucksache 20/9645 Gesetzentwurf des Bundesrates). Allerdings läuft aktuell (Stand:13.06.2024) ein Zivilprozess gegen einen Kleingartenverein in der Nähe von Berlin: Dieser hatte den Pachtvertrag eines Ehepaars gekündigt, das im Kleingarten eine Solaranlage auf dem Dach seines Gewächshauses installiert hatte (AZ 350 C 199/24). Wie das Verfahren ausgeht, ist noch ungewiss. Es könnte zum Präzedenzfall werden.

Schre­ber­gar­ten kündigen - so geht's

Auch die Kündigung eines Schrebergartens durch den Verpächter regelt das BKleingG: Der Pachtvertrag darf nämlich nur zum 30. November eines Jahres ordentlich schriftlich gekündigt werden. Dieses Datum wird oft als Ende des Gartenjahres betrachtet.

Dabei gilt gemäß § 9 BKleingG Abs. 2 für Schrebergärten eine Kündigungsfrist von etwa vier Monaten, wenn der Garten beispielsweise nicht vertragsgemäß genutzt wird. Konkret: Die Kündigung muss dem Pächter spätes­tens am 3. Werktag im Au­gust vorliegen. Bei organisatorischen Kündigungsgründen wie Eigenbedarf oder Neuordnung der Kleingartenanlage gilt eine rund zehnmonatige Kündigungsfrist. Spätester Eingangstermin ist hier der dritte Werktag im Februar.

Wann Pächter den Pachtvertrag für ihren Schrebergarten kündigen können, regelt hingegen für gewöhnlich die Verordnung des Kleingartenvereins. Meist ist der Stichtag hier ebenfalls der 30. November.

Weg an einer Schrebergartensiedlung
© iStock.com/justhavealook

All­ge­mei­ne Regeln und Pflichten für Kleingärtner

Kleingärtner müssen sich an die Vorschriften und Satzungen des jeweiligen Kleingartenvereins halten, bei dem sie ihre Parzelle gepachtet haben. Hinsichtlich der Größe und der Bebauung ergeben sich verbindliche Regeln vonseiten des Gesetzgebers.

Die Vorschriften des Kleingartengesetzes fließen in die Verordnungen und Satzungen der Kleingartenvereine ein.

  • Die Gar­ten­lau­be,dein eigenes kleines Haus im Schre­ber­gar­ten, darf in ihrer Gesamt­flä­che nicht größer als 24 Qua­drat­me­ter sein.
  • Diese Gar­ten­lau­be darf nicht dauerhaft bewohnt werden. Du kannst also nicht in deinem Schre­ber­gar­ten wohnen. Einer gele­gent­li­chen Über­nach­tung nach gesel­li­gem Bei­sam­men­sein steht hingegen nichts im Wege.
  • Die Gesamt­flä­che eines Schre­ber­gar­tens darf nicht größer als 400 Qua­drat­me­ter sein.
  • Min­des­tens ein Drittel der Fläche sollte „zur Gewinnung von Gar­ten­bau­er­zeug­nis­sen“ genutzt werden – also in erster Linie für den Obst- und Gemü­se­an­bau.
  • Die Erträge aus dem Klein­gar­ten sind für den Eigen­be­darf. Du darfst geern­te­tes Obst und Gemüse nicht mit Gewinn­in­ter­es­se verkaufen.

Die Satzung von Kleingartenvereinen enthält mehr oder weniger genaue Vorgaben, was wie und wo gepflanzt, gesät und angebaut werden darf. Für Ziergehölze und andere Pflanzen gelten meist bestimmte Regeln in Sachen Höhe und Abstand.

Außerdem ist in der Vereinsordnung üblicherweise auch festgelegt, wann laute Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschnitt erlaubt sind und welche Ruhezeiten gelten.

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Den meisten Vereinen ist eine gewisse Einheitlichkeit mit Blick auf die Erscheinung der Kleingartenkolonie wichtig. Abgeschottetes Dasein hinter meterhohen Hecken etwa ist nicht im Sinne des Vereinslebens und würde sicherlich nicht genehmigt werden. Zudem können Verpflichtungen zu Arbeitseinsätzen, beispielsweise zur Instandhaltung gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen, enthalten sein.

Die Einhaltung dieser Schrebergartenregeln wird regelmäßig von den Vereinsvorständen kontrolliert. Verstöße können zu Abmahnungen oder im Extremfall zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

Das darfst du in deinem Schrebergarten

Du hast viele Möglichkeiten, deinen grünen Rückzugsort individuell zu gestalten und dich mitten im Schrebergarten oder auf der Terrasse deiner Laube zu entspannen. Einige Dinge musst du dabei allerdings beachten.

  • Tiere dürfen in Klein­gar­ten­an­la­gen grund­sätz­lich nicht gehalten werden. Eine Ausnahme gibt es nach § 20a BKleingG nur für Klein­gärt­ner, die bereits vor der deutschen Wie­der­ver­ei­ni­gung im Klein­gar­ten Tiere wie bei­spiels­wei­se Hühner oder Bienen gehalten haben und das bis heute unun­ter­bro­chen tun.
  • Ein Klein­gar­ten muss abwas­ser­frei bleiben. Willst du also eine Toilette in deinem Schre­ber­gar­ten nutzen, muss es sich dabei um eine Trocken- oder Kom­post­toi­let­te handeln.
  • Ein Pool ist im Schre­ber­gar­ten übli­cher­wei­se nicht gestattet, da er gegen das Prinzip der klein­gärt­ne­ri­schen Nutzung verstößt. Anders sieht es jedoch mit kleinen Plansch­be­cken für Kinder aus.
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