24. Juli 2017, 14:38 Uhr
Ungeziefer Silberfischchen in der Wohnung: Mietminderung möglich?
Wenn regelmäßig viele Silberfischchen in der Wohnung zu finden sind, ist das für Mieter sehr lästig. Doch berechtigen die kleinen Tiere auch zu einer Minderung der Miete? Hierbei kommt es auf den Einzelfall an: Es entscheidet die Stärke des Befalls.
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Silberfischchen: Mietminderung in geringem Umfang
Bei Silberfischchen handelt es sich um kleine, silbrig gefärbte Insekten, die auch unter dem Namen Silberfische bekannt sind. Sie sind harmlos und keine Überträger von Krankheiten. Trotzdem fühlen sich viele Mieter von den Tieren gestört und möchten wegen der Silberfischchen eine Mietminderung geltend machen. Sofern nur wenige Tiere in der Wohnung auftauchen, ist das in der Regel nicht möglich. Außerdem müssen die Mieter den Befall beweisen können. Wie das Amtsgericht Lahnstein entschieden hat, berechtigt eine erhebliche Anzahl an Silberfischchen aber zu einer Mietminderung um 20 Prozent (AZ 2 C 675/87). Eine fristlose Kündigung mit dieser Begründung ist jedoch nicht möglich. Das Gericht sah zwar eine Belästigung, aber keine Gesundheitsgefährdung für den Mieter gegeben.
Silberfischchen in der Wohnung: Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?
Zum Streit aufgrund von Silberfischchen kam es auch in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde: Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung erworben und wenige Wochen später Silberfischchen in der Wohnung entdeckt. Auch die Bekämpfung durch einen Kammerjäger war nicht erfolgreich. Wegen des massiven Befalls wollte sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie war der Ansicht, dass auch bei der Übergabe bereits ein starker Befall vorgelegen habe.
Das Oberlandesgericht wies aber – wie schon das Landgericht Münster als Vorinstanz – die Klage ab (AZ 22 U 64/16). Insekten in der Wohnung stellen nach Auffassung der Richter nur dann einen ausreichenden Sachmangel dar, wenn die Wohnung dadurch nicht mehr zum Wohnen geeignet ist. Ein gewisser Bestand sei in Wohnungen normal und kein Mangel. Dass bei der Wohnungsübergabe ein massiver Befall vorgelegen hatte, konnte die Klägerin dagegen nicht beweisen. Laut dem Gutachten eines Sachverständigen hätte sich die Population auch erst nach dem Kauf vergrößert haben können.
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