22. April 2015, 12:50 Uhr
Nur ein Arbeitszimmer absetzbar Steuer-Urteil: Zwei Arbeitszimmer absetzen nicht erlaubt
An zwei Orten gleichzeitig arbeiten? Das funktioniert nicht. Deshalb entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Steuerpflichtige können nur ein Arbeitszimmer absetzen – selbst wenn sie über zwei private Büros verfügen. Das am Montag veröffentlichte Steuer-Urteil (AZ 2 K 1595/13) wurde bereits am 25. Februar 2015 erlassen.
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Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einer Zweitwohnung in Thüringen. Der Kläger benötigt nach eigenen Angaben sowohl am Erstwohnsitz als auch in der Zweitwohnung ein Arbeitszimmer, heißt es in einer Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. In der Einkommenssteuerklärung für das Jahr 2009 wollte der Kläger daher zwei Arbeitszimmer absetzen – insgesamt Kosten von 2.575 Euro. Das beklagte Finanzgericht erkannte allerdings nur ein Arbeitszimmer an, mit der Begründung, dass zwei Arbeitszimmer niemals gleichzeitig genutzt werden können. Der im Steuerrecht festgelegte Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr könne daher nur einmal und nicht mehrfach geltend gemacht werden.
Auch der Kostenabzug war im Rechtsstreit Thema. Sollte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden, so das Gericht. Dies sei beim Kläger allerdings nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) außerhalb des Arbeitszimmers ausübe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision am Bundesfinanzhof zugelassen.
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